Revision: Aufhebung der Einziehung von Taterträgen wegen fehlender Bezifferung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 14.125,47 € aus einem Urteil des LG Köln, das ihn freisprach und seine Unterbringung anordnete. Der BGH stellte fest, dass nicht bezifferte Schadensbeseitigungskosten nicht als Einziehungswert dienen dürfen und allenfalls ersparte Übernachtungskosten nach §§ 73, 73c StGB zu berücksichtigen sind. Aus prozessökonomischen Gründen und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sah der Senat von der Einziehung ab; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsentscheidung aufgehoben, übrige Revision verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einziehung des Wertes von Taterträgen dürfen nur solche Vermögensvorteile angesetzt werden, die der Täter tatsächlich erlangt hat und die im Urteil ausreichend festgestellt und beziffert sind.
Nicht näher bezifferte Kosten der Schadensbeseitigung dürfen nicht ohne weiteres als Wert der Taterträge zugrunde gelegt werden; maßgeblich können allenfalls ersparte Aufwendungen (z. B. Übernachtungskosten) nach §§ 73, 73c StGB sein.
Das Revisionsgericht kann aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen absehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Eine auf die Sachrüge gestützte Revisionsüberprüfung ist nur dann zuungunsten des Angeklagten, wenn ein zu dessen Lasten wirkender Rechtsfehler festgestellt wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 2. April 2025, Az: 324 KLs 16/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.125,47 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Einziehungsentscheidung begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken. Die Kosten für die Beseitigung der in den Urteilsgründen genannten, aber nicht näher bezifferten Beschädigungen und Verschmutzungen der (betrügerisch angemieteten) Hotelzimmer durfte das Landgericht – anders als geschehen – seiner Einziehungsentscheidung nicht zugrunde legen; der Angeklagte hat lediglich ersparte Aufwendungen in Höhe der – ebenfalls nicht bezifferten – Übernachtungskosten im Sinne der §§ 73, 73c StGB erlangt. Daher und aus prozessökonomischen Gründen sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
| Meyberg | Schmidt |