Wiedereinsetzung gewährt, Revision verworfen — Vorwegvollzug auf 8 Monate 20 Tage festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist seiner Revision; in der Sache wurde die Revision jedoch als unbegründet verworfen. Der Bundesgerichtshof bemängelt die rechnerische Bestimmung des vom Landgericht angeordneten Vorwegvollzugs und setzt diesen selbst auf acht Monate und zwanzig Tage fest. Die Kostenentscheidung trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; in der Sache wird die Revision als unbegründet verworfen und der Vorwegvollzug auf 8 Monate 20 Tage festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Fristwahrung vorliegen und der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine Verletzung materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechts ersichtlich ist, die eine Aufhebung des schriftlich begründeten Urteils rechtfertigt.
Die Dauer eines angeordneten Vorwegvollzugs ist rechnerisch exakt zu bemessen; sie muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Der Revisionssenat kann die erforderliche Anordnung zur Feststellung oder Korrektur der Dauer des Vorwegvollzugs selbst treffen, wenn die Vorinstanz dies unrichtig bestimmt hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Limburg, 2. Mai 2024, Az: 8 KLs - 2 Js 54848121
Tenor
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Mai 2024 auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass acht Monate und zwanzig Tage der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend geht der Generalbundesanwalt davon aus, dass die vom Landgericht angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diese ist rechnerisch exakt zu bemessen. Der Senat kann die gebotene Anordnung wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich selbst vornehmen.
Menges Zeng Meyberg
Grube Schmidt