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BGH·2 StR 402/22·22.11.2022

Revision verworfen: Unterbringung nach §63 StGB trotz Begründungsmängeln bestätigt

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungSchuldfähigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen ein, das seine Unterbringung nach §63 StGB anordnete. Streitpunkt waren Schuldfähigkeit, Ursächlichkeit der Tat und die Ausführlichkeit der Urteilsgründe im Verhältnis zum Sachverständigengutachten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Zwar sind Teile der Begründung knapp und nicht vollständig mit dem Gutachten verknüpft, doch belegen die Gründe hinreichend einen länger andauernden psychischen Defekt mit zumindest verminderter Schuldfähigkeit und die Voraussetzungen für §63 StGB.

Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Aachen wegen Unterbringung nach §63 StGB als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung gegen den Beschuldigten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB ist wegen ihrer unbestimmten und grundsätzlich unbefristeten Dauer eine außerordentlich belastende Maßnahme und darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Tatbegehung aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tat auf diesem Zustand beruhte.

2

Das Tatgericht hat in den Urteilsgründen darzulegen, wie sich die festgestellte Störung konkret auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf diesen psychischen Zustand zurückzuführen sind.

3

Weicht das Tatgericht von den Ausführungen des Sachverständigen ab oder bestehen Widersprüche zwischen Gerichtsfeststellungen und Gutachten, sind diese Differenzen in den Urteilsgründen zu erläutern, damit das Revisionsgericht die Entscheidung nachvollziehen kann.

4

Ein formaler oder teilweiser Begründungsmangel führt nicht zwingend zur Aufhebung; sind die vorhandenen Ausführungen jedoch insgesamt dazu geeignet, die Voraussetzungen der Unterbringung nach §63 StGB hinreichend zu belegen, kann die Entscheidung in der Sache bestehen bleiben.

Relevante Normen
§ 20, 21 StGB§ 63 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 11. Juli 2022, Az: 67 KLs 22/21

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist wegen ihrer unbestimmten und grundsätzlich unbefristeten Dauer eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruhte. Hierfür muss vom Tatgericht zunächst im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN). Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 StR 43/20 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 6 StR 331/20 Rn. 6 jeweils mwN).

Diesen Anforderungen wird das – sachverständig beratene – Landgericht nicht im vollen Umfang gerecht. Es hat ausgeführt, die Fähigkeit des an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankten Beschuldigten, das Unrecht der Taten einzusehen, sei erhalten, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in allen Fällen aber aufgehoben gewesen. Demgegenüber hat der Sachverständige, dessen Einschätzung die Strafkammer folgt („keine Zweifel an der Richtigkeit“), ausgeführt, der Beschuldigte habe zu allen Tatzeitpunkten unter dem Einfluss psychotischen Erlebens gestanden, „wobei sein Hemmungsvermögen (…) erheblich vermindert war.“ Die insgesamt sehr knappen Urteilsgründe lassen weder erkennen, ob und gegebenenfalls warum die Strafkammer dem Sachverständigen insoweit nicht hat folgen wollen, noch wie sich der Widerspruch ansonsten auflöst.

Hierauf beruht das Urteil im vorliegenden Fall aber nicht, denn die Urteilsgründe belegen (noch hinreichend) die Annahme, dass der Beschuldigte an einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt leidet, der zumindest eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet, und dass auch die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB vorliegen.

Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl isturlaubsbedingt an der Unterschriftgehindert. Meyberg Franke Grube Schmidt