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BGH·2 StR 394/12·06.11.2012

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitführen eines zur Verletzung von Personen bestimmten Gebrauchsgegenstandes

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtWaffenbegriff im StrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; er führte ein klappbares Messer mit. Der BGH hebt die Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf, weil das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, dass der Gegenstand vom Täter zur Verletzung von Personen bestimmt war. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Teilaufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur subjektiven Zweckbestimmung des mitgeführten Messers; äußeres Tatgeschehen bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der bei der Tat mitgeführte, keine Schusswaffe bildende Gegenstand vom Täter zur Verletzung von Personen bestimmt ist.

2

Die bloße objektive Eignung eines Gegenstands zur Verletzung von Personen reicht für die Annahme der Zweckbestimmung nicht aus.

3

Die bewusste, gebrauchsfertige Mitführung eines Gegenstands kann ein Indiz für eine Bestimmung zur Verletzung sein, ersetzt aber nicht die erforderliche ausdrückliche Feststellung der subjektiven Zweckbestimmung in den Urteilsgründen.

4

Bei Gebrauchsgegenständen, die nicht als Waffen im technischen Sinne oder nicht in den waffenrechtlichen Anlagen genannt sind, bedarf die Zuschreibung einer Verletzungszweckbestimmung einer gesonderten, nachvollziehbaren Begründung; lassen sich solche Feststellungen nicht gewinnen, ist die Qualifikation aufzuheben.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 30a Abs 2 Nr 2 BtMG§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG§ 1 Abs. 4 WaffG§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 24. Mai 2012, Az: 61 KLs 9/12

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Mai 2012 aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 4. Januar 2012 in die Niederlande und erwarb dort 50,9 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 3,25 g Heroinhydrochlorid sowie 9,6 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 4,9 g Kokainhydrochlorid. Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik wurde der Angeklagte einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, bei der die Betäubungsmittel, die zumindest überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, bei ihm sichergestellt wurden. Außerdem führte der Angeklagte in seiner Jackentasche griffbereit ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm mit sich.

3

2. Die Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

4

Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Die Strafkammer hat zwar zur subjektiven Seite des Tatbestands zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte das Messer in seiner Jackentasche bewusst gebrauchsbereit mit sich führte. Jedoch ist damit noch nicht festgestellt, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. BtMG gehandelt hat. Aus seiner Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm ergibt sich lediglich, dass das Messer objektiv zur Verletzung von Personen geeignet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen (vgl. BGHSt 43, 266, 267; BGH, NStZ 2011, 98; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 87 f.; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 117 f.), zu der sich die Urteilsgründe nicht näher verhalten. Das beschriebene Messer ist weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt – der Kategorie der sog. gekorenen Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG, bei denen die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig auf der Hand liegt. Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.

5

3. Von diesem Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tathergang nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann zum objektiven Geschehen ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen indes nicht widersprechen dürfen.

BeckerBergerEschelbach
SchmittKrehl