Strafzumessung: Orientierung der Strafe an einer gescheiterten Verständigung
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft rügte den Strafausspruch des LG Mainz (mehrfache Vergewaltigung; 2 Jahre Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt) und beantragte Revision. Kernfrage war, ob ein vom Gericht vorgeschlagener, aber gescheiterter Verständigungsvorschlag die freie Strafzumessung beeinträchtigt. Der BGH verwirft die Revision: Ein bloßer, nicht zustande gekommener Verständigungsvorschlag begründet keinen Rechtsfehler; eine informelle Absprache wurde nicht behauptet und die Strafzumessung bleibt im vertretbaren Rahmen.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Mainz wegen des Strafausspruchs verworfen; Strafausspruch hält der Überprüfung stand
Abstrakte Rechtssätze
Ein bloßer Vorschlag des Gerichts zu einer Verständigung, der nicht zustande kommt, begründet für sich allein keinen Verstoß gegen die freie richterliche Überzeugung (§ 261 StPO).
Ein Verständigungsvorschlag des Gerichts, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat, ist kein prozessualer Mangel, der den Strafausspruch zwingend vereitelt.
Die Rüge, das Gericht sei durch einen Verständigungsvorschlag in eine Pflicht zur milderen Strafe geraten (möglicher Verstoß gegen § 46 StGB), ist als Sachrüge zu prüfen und nicht primär als Verfahrensrüge zu behandeln.
Behauptungen einer informellen Absprache zwischen Gericht und Verteidigung, die einen Verstoß gegen § 257c StPO begründen könnten, müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Hinweise auf Verständigungsbemühungen genügen nicht.
Die Strafrahmenwahl und -zumessung sind nur zu beanstanden, wenn das Gericht den vertretbaren Rahmen deutlich unterschreitet; die Nähe des Urteils zu einem gescheiterten Verständigungsvorschlag allein genügt hierfür nicht.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Mainz, 12. März 2013, Az: 3113 Js 9766/10 - 1 KLs
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. März 2013 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge, der Strafausspruch beruhe nicht auf der freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Landgerichts (§ 261 StPO), dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass das Urteil auf Vorgängen beruht, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der Strafkammer entsprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 5 StR 424/10). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe sich aufgrund des erfolgten Verständigungsvorschlags dem Angeklagten gegenüber in der Pflicht gesehen und daher keine schuldangemessene Strafe bestimmt, ist dies als möglicher Verstoß gegen § 46 StGB nur auf die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648 mwN).
Das Vorliegen einer informellen Absprache zwischen dem Gericht und der Verteidigung, was einen Verstoß gegen § 257c StPO begründen könnte, wird nicht behauptet.
2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Revision beruht er nicht auf einer schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten und der nachfolgenden Urteilsberatung vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts.
Allein der Umstand, dass sich die durch das Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen des Verständigungsvorschlages hält, deutet nicht darauf hin, dass das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorher gemachte Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht schon, dass die seitens des Gerichts vorgeschlagene Verständigung gerade nicht zustande gekommen war. Auch hatte das Landgericht keine so genannte "Punktstrafe" von zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe vorgeschlagen, sondern lediglich zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte unter bestimmten Voraussetzungen mit einer "Bewährungsstrafe" rechnen könne.
Das Landgericht hat auch mit seiner Strafrahmenwahl, der Einzelstraf-und Gesamtstrafbemessung sowie Strafaussetzung zur Bewährung den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren noch nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums, des Prozessverhaltens des Angeklagten und seiner sozialen Einbindung nicht unvertretbar milde.
Fischer Appl Herr RiBGH Prof. Dr. Schmittist aus tatsächlichen Gründengehindert zu unterschreiben. Fischer Eschelbach Ott