Revision verworfen; Beschwerde gegen Kostenentscheidung des LG Gießen unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des LG Gießen und erhob zugleich sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Der BGH verwirft sowohl die Revision als auch die Beschwerde als unbegründet, da die Nachprüfung keinen revisionsrechtlichen Fehler ergab. Dem Angeklagten werden die Rechtsmittelkosten, die besonderen Adhäsionskosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.
Ausgang: Revision und sofortige Beschwerde des Angeklagten werden als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die angefallenen Rechtsmittel- und Adhäsionskosten sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine revisionsrechtliche Rechtfertigung für eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils ergibt.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Einwendungen die Kostenzurechnung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen.
Die Kosten eines Rechtsmittels sowie die durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten können dem Verurteilten auferlegt werden, soweit dies nach den prozessualen Kostenregelungen geboten ist.
Die Beschränkung einer Beschwerdebegründung auf bestimmte Kostenposten begrenzt die Überprüfung des Beschwerdegerichts auf diese konkreten Einwendungen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 29. Februar 2024, Az: 9 KLs 603 Js 22163/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist ausweislich ihrer Begründung beschränkt auf die dem Angeklagten auferlegten Kosten der Nebenklage. Insoweit ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Menges Zeng Meyberg
Schmidt Zimmermann