Revision: Einziehung aufgehoben wegen fehlender Feststellungen zur Verfügungsgewalt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt; der BGH hob den Einziehungsausspruch über Wertersatz teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Zentral war, dass das Urteil nicht feststellt, dass die Angeklagte tatsächliche Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute erlangte. Schuld- und Strafausspruch bleiben unbeanstandet; vorhandene Feststellungen können ergänzt werden.
Ausgang: Revision in Teil aufgehoben: Einziehung über Wertersatz aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz setzt voraus, dass der Verurteilte tatsächliche Verfügungsgewalt über die eingeforderten Vermögenswerte erlangt hat.
Fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen, ist der Einziehungsausspruch aufzuheben und die Sache ggf. zur ergänzten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Feststellungen, die vom erkannten Rechtsfehler unberührt sind, bleiben verbindlich und können um neue, mit ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
Fehlerfreie Schuld- und Strafaussprüche bleiben bestehen und begründen keinen Aufhebungsgrund für daneben getroffene vermögensabschöpfende Maßnahmen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. August 2024, Az: 2 StR 387/23, Beschluss
vorgehend LG Köln, 24. März 2023, Az: 101 KLs 27/22
nachgehend BGH, 27. August 2024, Az: 2 StR 387/23, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2023, soweit es sie betrifft, im Einziehungsausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen sie die gesamtschuldnerische Einziehung „von Wertersatz für das durch die Tat Erlangte in Höhe von 156.250 €“ angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben. Zwar belegen die Urteilsgründe, dass die Angeklagte einen Teil der Tatbeute erlangt hat, sie belegen aber nicht, dass sie – was Voraussetzung der getroffenen Einziehungsentscheidung wäre – an der gesamten Tatbeute (Schmuck und Bargeld im Wert von 157.000 €, von denen Gegenstände im Wert von 750 € sichergestellt wurden) tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte. Da nicht ausgeschlossen ist, dass dahingehende Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Die getroffenen Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand; sie können um neue, nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
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