Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Fortbestehende Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Geiselnahme und geltend gemachter Verfahrensfehler. Streitpunkt war, dass er während der Zeugenvernehmung entfernt wurde und nicht wieder zu der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen zugelassen wurde. Der BGH erklärt diese Verhandlungsphase für selbständig und stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO fest; deshalb wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Eine vorherige Beanstandung der Entlassungsanordnung durch die Verteidigung war nicht erforderlich.
Ausgang: Revision stattgegeben; Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen (absoluter Revisionsgrund § 338 Nr. 5 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt und regelmäßig ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung.
Wurde der Angeklagte für die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht wieder in die Hauptverhandlung zugelassen, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Die Möglichkeit, die Vernehmung per Videoübertragung zu verfolgen, ersetzt nicht die Anwesenheit mit der Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu stellen.
Für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge ist es nicht erforderlich, dass die Verteidigung zuvor die Entlassungsanordnung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO gerügt hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 5. April 2013, Az: 2231 Js 23496/12 - 1 KLs
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.
1. Das Landgericht hat für die Dauer der Vernehmung des Zeugen I. die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO angeordnet. Nachdem dieser den Sitzungssaal verlassen hatte, sagte der Zeuge zur Sache aus. Dessen Vernehmung konnte der Angeklagte im Wege der Videoübertragung in einem anderen Gerichtssaal verfolgen, ohne aktiv in das Geschehen eingreifen zu können.
Nach Absehen von der Vereidigung gemäß § 60 StPO wurde der Zeuge entlassen. Erst danach wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal geführt und von dem Vorsitzenden über den Inhalt der Vernehmung informiert.
2. Die Rüge ist, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, zulässig erhoben. Insbesondere ist es nicht Rügevoraussetzung, dass die Verteidigung die Entlassungsanordnung des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet.
Die Rüge ist auch begründet.
Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen gehört nicht mehr zu seiner Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und regelmäßig einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, weil der von ihr ausgeschlossene Angeklagte die Möglichkeit verliert, Fragen an den Zeugen zu stellen und das Gericht einem Antrag auf erneute Vernehmung nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachkommen müsste (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87). Der Angeklagte hätte daher zur Verhandlung über die Entlassung des Zeugen I. wieder zugelassen werden müssen, was ausweislich des Protokolls nicht geschehen ist. Da der darin liegende Verfahrensfehler, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt, nicht geheilt worden ist, muss dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
| Appl | Eschelbach | Zeng | |||
| Schmitt | Ott |