Themis
Anmelden
BGH·2 StR 386/25·12.08.2025

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Einzel- und Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlerhafter Mengenwürdigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte N. rügt die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit Cannabis; er wendet sich gegen den Einzelstrafenausspruch in Fall 18 und den Gesamtstrafenausspruch. Der BGH hebt diese Teile des Urteils auf, weil die Annahme, die nicht geringe Menge sei um mehr als das 300‑fache überschritten, aus den Feststellungen (818 g Marihuana, 136 g THC) nicht folgt. Da nicht ausgeschlossen ist, dass dieser Rechtsfehler das Strafmaß beeinflusst hat, verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung; die übrigen Revisionen werden verworfen.

Ausgang: Revision des N. teilweise erfolgreich: Einzelstrafausspruch (Fall 18) und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Erschwerungs- oder Milderungsgründe nur auf den tatsächlichen und tragfähigen Feststellungen des Urteils beruhen.

2

Die Annahme einer ‚nicht geringen Menge‘ bzw. deren erhebliche Überschreitung ist rechtsfehlerhaft, wenn die konkreten Feststellungen zur Substanzmenge oder zum Wirkstoffgehalt diese Bewertung nicht tragen.

3

Ist nicht ausgeschlossen, dass ein Rechtsfehler in der Bewertung der Menge das Strafmaß beeinflusst hat, sind der Einzelstrafenausspruch und gegebenenfalls der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Sachrügen überprüft der Revisionssenat die angefochtenen Strafzumessungen umfassend; bleiben keine Rechtsfehler feststellbar, sind die Strafen in der Regel nicht anzugreifen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 11. Dezember 2024, Az: 60 KLs 16/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, im Einzelstrafausspruch zu Fall 18 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten N. und die Revision des Angeklagten R. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten R. im ersten Rechtsgang wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,“ zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 240.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten N. hatte es wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 20.806 Euro angeordnet.

2

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2024 - 2 StR 522/23 - dieses Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte R. der bandenmäßigen Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in sechs tateinheitlichen Fällen und der Angeklagte N. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in fünf tateinheitlichen Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist. In den Strafaussprüchen hat der Senat das Urteil aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen hat er verworfen.

3

Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten R. nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten und den Angeklagten N. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.

4

Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils betreffend den Angeklagten R. insgesamt und betreffend den Angeklagten N. hinsichtlich der für die Fälle 2 und 5 bis 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht hat, kann die gegen den Angeklagten N. im Fall 18 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und in der Folge der ihn betreffende Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.

5

1. Das Landgericht hat bei der Strafbemessung in diesem Fall zu Lasten des Angeklagten N. gewertet, dass „auch bei der sichergestellten Menge Marihuana die nicht geringe Menge um mehr als das 300fache ganz deutlich überschritten worden“ sei. Dies wird ausgehend von einem Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC indes von den Feststellungen zu diesem Fall nicht getragen, wonach beim Angeklagten N. zum Handel bestimmte 818 Gramm Marihuana mit 136 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) gefunden und sichergestellt wurden.

6

2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe und in der Folge auch die Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruhen. In diesem Umfang bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung.

ZengSchmidtHerold
MeybergZimmermann