Landfriedensbruch und gefährliche Körperverletzung eines Asylbewerbers: Rechtsfehlerhafte strafschärfende Erwägungen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhielt vom LG Meiningen eine Freiheitsstrafe wegen Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hat die Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise erfolgreich gemacht und den Strafausspruch aufgehoben sowie zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Entscheidungsrelevant war, dass das Landgericht strafschärfend moralische Erwägungen zur Schädigung des Ansehens von Asylbewerbern herangezogen hatte, was rechtsfehlerhaft ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Stellung als Asylbewerber begründet allein keine erhöhte Strafbarkeit und darf grundsätzlich nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Es ist rechtsfehlerhaft, einen Täter wegen der vermeintlichen Schädigung des Ansehens einer Gruppe Dritter (z.B. Asylbewerber) strafschärfend verantwortlich zu machen.
Eine strafschärfende Würdigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Ausländereigenschaft oder der Status als Asylbewerber die Tat in einer für die Schuldgewichtung erheblichen Weise geprägt hat.
Wirksame Fehler in der Strafzumessung, die mehrere Mitangeklagte gleichermaßen betreffen, sind auf diese Mitangeklagten auszudehnen; bei Aufhebung ist Zurückverweisung an eine andere zuständige Kammer möglich (§ 357 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Meiningen, 7. April 2016, Az: 3 KLs - 409 Js 22218/15 jug
Leitsatz
Die strafschärfende Erwägung, ein wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung verurteilter Asylbewerber habe durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt, ist rechtsfehlerhaft.
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 7. April 2016, auch soweit es die Angeklagten A. und B. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er "das Ansehen der Asylbewerber in Deutschland stark beschädigt und damit einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt" habe. Diese moralisierende Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie macht den Angeklagten zu Unrecht verantwortlich für die Vorurteile Dritter und lässt zudem besorgen, die Strafkammer habe den Umstand, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Asylsuchenden handelt, straferschwerend berücksichtigt; das wäre nicht statthaft (vgl. BGH StV 1991, 105). Die Stellung als Asylbewerber als solche kann eine Erhöhung der Strafe grundsätzlich nicht begründen; denn aus ihr ergibt sich keine gesteigerte Pflicht, keine Gewalttaten zu begehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 13; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 5 StR 297/98). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn die Tat durch die Ausländereigenschaft des Täters oder seine Stellung als Asylbewerber in einer für die Schuldgewichtung erheblichen Weise geprägt wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 13). Auch wenn es sich bei der Tat um eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Asylsuchenden in einer Flüchtlingsunterkunft handelte, liegt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht auf der Hand.
2. In gleicher Weise wie bei dem Angeklagten hat das Landgericht auch bei den nicht revidierenden Mitangeklagten A. und B. berücksichtigt, dass sie das Ansehen der Asylbewerber in Deutschland beschädigt haben, bei dem Angeklagten B. zudem, dass er mit seiner Tat einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und Ausländern entgegenwirkte. Aus diesem Grund war die Aufhebung auf diese Mitangeklagten zu erstrecken (§ 357 StPO).
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