Revisionen verworfen: §250 S.2 StPO-Verlesung und Telefonverschriftlichungen nicht entscheidungserheblich
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten hatten Revision gegen das Urteil des LG Aachen eingelegt; der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten vorliegen. Strittig waren die Verlesung einer schriftlichen Auskunft (§250 S.2 StPO) und die Verwertung von Verschriftlichungen überwachter Telefonate. Selbst bei einer rüglichen Verletzung des §250 S.2 StPO stützt das Urteil seine Überzeugung auf weitere, unabhängige Beweismittel; die Telefonverschriftlichungen wurden in der Beweiswürdigung nicht verwertet.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verletzung des § 250 Satz 2 StPO durch Verlesung einer schriftlichen Auskunft führt nicht zur Aufhebung des Urteils, sofern die Überzeugungsbildung des Gerichts auch auf anderen, unabhängigen Beweismitteln beruht.
Die Selbstanordnung von Maßnahmen zur Überwachung von Telekommunikation durch die Staatsanwaltschaft ist nur bei Gefahr im Verzug ohne Richtervorbehalt zulässig; andernfalls liegt ein Verfahrensmangel vor.
Ein Verwertungsverbot wird nur dann relevant, wenn das Gericht den Inhalt der beanstandeten Verschriftlichungen tatsächlich in seine Beweiswürdigung einbezieht; bleibt der Inhalt unberücksichtigt, ist die Rüge erfolglos.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 16. Januar 2024, Az: 52 Ks 15/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Januar 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf einer zulässig gerügten Verletzung des § 250 Satz 2 StPO durch die Verlesung der schriftlichen Auskunft der vom 8. Mai 2023 zu früheren Schadensmeldungen beruht das Urteil jedenfalls nicht.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte S. A. bereits in der Vergangenheit Betrugstaten zum Nachteil von Versicherungen begangen hat, nicht nur auf die verlesene schriftliche Auskunft der vom 8. Mai 2023 gestützt, sondern auch auf die Angaben des Zeugen Q. bei seiner polizeilichen Vernehmung sowie auf das Abrechnungsschreiben der vom 12. Oktober 2016, aus dem sich eine Versicherungsleistung aufgrund eines Fahrzeugtotalschadens ergibt.
Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten beanstanden, das Landgericht habe entgegen einem Beweisverwertungsverbot Verschriftlichungen von Telefonaten, deren Überwachung die Staatsanwaltschaft in Verkennung des Richtervorbehalts zu Unrecht wegen Gefahr im Verzug selbst angeordnet habe (§§ 100a, 100e Abs. 1 StPO), verwertet, bleiben erfolglos, weil das Landgericht den Inhalt der Gespräche bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat.
Zeng Appl Schmidt
Zimmermann Herold