Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis: Öffnung mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen Unbefugten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Diebstahls aus einem verschlossenen Tresor. Der BGH prüft § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB und bestätigt, dass das Regelbeispiel erfüllt ist, weil der Tresor seiner Zweckbestimmung nach gegen Diebstahl schützte. Das Öffnen mit dem vorgesehenen Schlüssel durch einen Unbefugten stellt ein Überwinden der Sicherung dar. Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Erfüllt ein Behältnis seiner erkennbaren Zweckbestimmung wenigstens teilweise den Schutz gegen Wegnahme, ist es als besondere Schutzvorrichtung im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB zu behandeln.
Für die Erfüllung des Regelbeispiels genügt, dass das Behältnis verschlossen ist; weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Wegschließen des Schlüssels) sind nicht erforderlich.
Öffnet ein Unbefugter ein verschlossenes Behältnis mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel, so überwindet er die diebstahlsichernde Wirkung des Verschlusses und erfüllt damit das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB.
Ist der Benutzer des Schlüssels zur Verwendung berechtigt, kann die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlsicherung für diesen Benutzer entfallen; bei unbefugter Schlüsselaneignung bleibt die Schutzfunktion jedoch erhalten.
Die Erfüllung des Regelbeispiels führt grundsätzlich zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens, sofern keine Umstände vorliegen, die die Regelwirkung entfallen lassen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 26. März 2010, Az: 402 Js 27031/08 - 7 KLs, Urteil
Leitsatz
Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vorgesehenen Schlüssel verwendet .
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Bezeichnung des Diebstahls als "gemeinschaftlich" begangen entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nidda vom 24. März 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Anwendung von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und die gesondert abgeurteilte N. dazu entschlossen, Geld aus der Postfiliale in N. zu entwenden. N. war dort als Angestellte am Schalter eingesetzt. Dort nahm sie am 22. Juli 2008 entsprechend dem gemeinsamen Tatplan zuerst heimlich 11.000 € Bargeld an sich. Dann bat sie ihren Kollegen R. darum, sie beim Bedienen eines Kunden am Schalter zu vertreten. Diese Ablenkung nutzte sie dazu aus, um unbeobachtet den in der offenen Kasse am Schalter ihres Kollegen R. liegenden Schlüssel zum Haupttresor an sich zu nehmen, den sie grundsätzlich nicht benutzen durfte. Sie öffnete damit den Tresor und entnahm daraus weitere 113.000 € Bargeld. Mit ihrer gesamten Beute verließ sie die Postfiliale und floh zusammen mit dem Angeklagten in dessen Fahrzeug.
2. Diese Handlung hat das Landgericht zu Recht als Diebstahl im besonders schweren Fall im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB bewertet. Das Regelbeispiel des Diebstahls aus einem verschlossenen Behältnis ist erfüllt.
Dies entspricht dem Wortlaut und dem Zweck des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Dient das Behältnis nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung wenigstens unter anderem auch zur Sicherung der darin aufbewahrten Sache gegen Diebstahl, wie es bei einem Tresor idealtypisch der Fall ist, dann ist das verschlossene Behältnis ein Spezialfall einer Schutzvorrichtung im Sinne der Vorschrift. Das Regelbeispiel setzt voraus, dass das Behältnis verschlossen ist. Weitere Sicherungen, etwa durch Wegschließen des Schlüssels, sind danach zu seiner Erfüllung nicht mehr erforderlich. Der Täter muss - sofern er nicht sogar die Sache mitsamt dem Behältnis stiehlt - die Sicherung überwinden, wobei es aber nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 403; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 243 Rn. 17). § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont nämlich die besondere Sicherung des Diebstahlsobjekts, während § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausführung bei einer allgemeinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das Überwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028). Daher scheidet die Anwendung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann nicht aus, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, könnte für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen (vgl. OLG Hamm, JR 1982, 119 mit abl. Anm. Schmid; Schmitz in MünchKomm, StGB, 2003, § 243 Rn. 35). Jedenfalls wenn ein Unbefugter den Schlüssel an sich nimmt und er damit das Behältnis öffnet, überwindet er die Diebstahlssicherung, die sich aus dem Verschlusszustand des Behältnisses ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 48; Fischer, StGB, § 243 Rn. 17; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 32).
Die Erfüllung des Regelbeispiels führt grundsätzlich zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch nach den Umständen des konkreten Falles kein Grund dafür besteht, die Regelwirkung hier entfallen zu lassen.
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