Revision des Nebenklägers verworfen – fehlende Beschwer bei Angriff auf Verurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden ein. Soweit die Revision die Verurteilung des Angeklagten betrifft, ist sie unzulässig, da dem Nebenkläger die für eine Beschwer erforderliche Betroffenheit fehlt (§ 349 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich eines Freispruchs, der den Nebenkläger nachteilig betrifft, war die Revision zulässig, ergab aber keine Rechtsfehler. Die Revision wurde insgesamt verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Nebenklägers.
Ausgang: Revision des Nebenklägers verworfen; unzulässig mangels Beschwer bei der Verurteilung und im Übrigen unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers setzt eine eigene, durch die Entscheidung berührte Beschwer voraus; fehlt diese Betroffenheit, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.
Soweit sich die Revision gegen einen Freispruch richtet, der den Nebenkläger in seinen Rechten beeinträchtigt, ist die Revision des Nebenklägers zulässig.
Bei zulässiger Revision ist die Entscheidung zu verwerfen, wenn die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergibt.
Die Tragweite einer unbeschränkten Sachrüge des Nebenklägers ist an die Prüfung der persönlichen Beschwer des Nebenklägers gebunden; eine bloße Rüge ohne eigene Betroffenheit begründet keine Zulässigkeit.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 13. Januar 2025, Az: 1 Ks 3/24
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
Soweit sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte – unbeschränkte – Revision des Nebenklägers gegen die Verurteilung richtet, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO); es fehlt an der erforderlichen Beschwer des Nebenklägers, da er von der zur Verurteilung gelangten Tat nicht betroffen ist.
Soweit sich das Rechtsmittel des Nebenklägers (auch) gegen den Freispruch vom versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers wendet, ist es zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24, NStZ-RR 2025, 85 Rn. 7). Die insoweit vorgenommene Überprüfung des Urteils hat indes keinen Rechtsfehler ergeben.
| Zeng | Schmidt | Herold | |||
| Meyberg | Zimmermann |