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BGH·2 StR 383/22·08.11.2022

Revision verworfen; Einziehung von 500 € Taterträgen gegen Angeklagten als Gesamtschuldner

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt a.M. ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet, da die Überprüfung keine zu seinen Gunsten erheblichen Rechtsfehler ergab. Zugleich ordnete der BGH die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner an. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung von 500 € Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Landgerichtsurteil ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einer konkreten Höhe anordnen und diese Einziehung gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner festlegen.

3

Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

4

Revisionsrechtfertigung erfordert substantiiert dargelegte und entscheidungserhebliche Rechtsfehler; das Fehlen solcher Angaben führt zur Verwerfung der Revision.

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 17. Mai 2022, Az: 5/17 KLs 2/22

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Krehl Eschelbach Grube Schmidt