BGH: Wiedereinsetzung unzulässig, Revision wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Revision gegen ein Urteil des LG Wiesbaden ein, nachdem die Verteidigerin die Einlegung versehentlich an ein falsches Gericht gesandt hatte. Der BGH verwirft Wiedereinsetzung und Revision als unzulässig, weil der Antrag keine hinreichenden Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthält und sich aus den Akten keine rechtzeitige Nachholung ergibt. Zweifel an der Rechtzeitigkeit gehen zu Lasten des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen unzureichender Angaben zum Wegfall des Hindernisses und versäumter Revisionsfrist
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und, sofern sich die Rechtzeitigkeit nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, konkrete Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls enthält (§§ 44, 45 StPO).
Ist das Hindernis in der fehlenden Kenntnis von der Fristversäumung zu sehen, ist für den Fristbeginn die Kenntniserlangung des Angeklagten maßgeblich; die Kenntnis des Verteidigers ist hierin unbeachtlich.
Bei Zweifeln an der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Antragsteller das Risiko; fehlen ausreichende Feststellungen, ist der Antrag unzulässig bzw. als verspätet zu behandeln.
Die Revision ist unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionseinlegung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 341 StPO erfolgt ist und sich aus den Akten nicht ergibt, dass eine rechtzeitige Nachholung der Einlegung stattgefunden hat; eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn dies überprüfbar ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 7. Mai 2024, Az: 3 KLs 2241 Js 36718/23
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. Mai 2024 wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit elektronischem Schriftsatz vom 25. Juni 2024, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat die Verteidigerin des Angeklagten für diesen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und zur Begründung vorgetragen und glaubhaft gemacht, sie habe die Revisionseinlegungsschrift am 10. Mai 2024 versehentlich an ein anderes als das zuständige Landgericht gesandt und dies erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist bemerkt. Zugleich hat sie für den Angeklagten Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller, sofern sich – wie hier – die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22 –, juris Rn. 2 mwN).
An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es. Der Antrag vom 25. Juni 2024 enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Besteht das Hindernis in der fehlenden Kenntnis von einer Fristversäumung, ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten entscheidend; auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 375/22 –, juris ohne Rn.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger – wie hier – ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22 –, juris Rn. 2 mwN). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bekannt geworden ist, wird indes nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Inhalt der Akten. Da überdies offenbleibt, auf welchem Weg und wann die Verteidigerin des Angeklagten vom Versäumnis Kenntnis erlangt hat, fehlt auch insofern ein möglicher Anknüpfungspunkt, um eine vor Ablauf der Wochenfrist liegende Kenntniserlangung des Antragstellers auszuschließen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 375/22 –, juris ohne Rn.; vom 31. Januar 2023 – 4 StR 237/22 –, juris Rn. 1). Verbleiben aber – wie hier – Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Antrags, geht dies zu Lasten des Antragstellers (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14 –, juris Rn. 12).
Da sich bei derzeitigem Kenntnisstand nicht beurteilen lässt, ob die Nachholung der Revisionseinlegung innerhalb der Antragsfrist erfolgte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), kommt vorliegend auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2022 – 4 StR 76/22 –, juris Rn. 4).“
2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat es versäumt, innerhalb der am 14. Mai 2024 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) gegen das am 7. Mai 2024 in seiner und der Anwesenheit seiner Verteidigerin verkündete Urteil des Landgerichts Revision einzulegen.
| Menges | Meyberg | Schmidt | |||
| Zeng | Grube |