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BGH·2 StR 382/23·27.02.2024

Vergütung der Reisekosten der beigeordneten Nebenklägervertreterin: Feststellung der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die beigeordnete Nebenklägervertreterin beantragte festzustellen, dass ihre Reise zur Revisionshauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des BGH am 13. März 2024 erforderlich ist. Der Senat gab dem Antrag nach §46 Abs.2 S.1 RVG statt. Begründet wurde dies damit, dass in der Verhandlung unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern ist und die Teilnahme zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß §397 Abs.1 StPO geboten ist.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Reise der beigeordneten Nebenklägervertreterin nach §46 Abs.2 RVG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise nach §46 Abs.2 RVG ist zu bejahen, wenn die Teilnahme der beigeordneten Vertreterin zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin erforderlich ist.

2

Eine beigeordnete Nebenklägervertreterin nach §397a Abs.1 StPO kann Reisekosten geltend machen, soweit in der Verhandlung Verfahrensrügen oder sonstige Verfahrensaspekte zu erörtern sind, die die Rechte der Nebenklägerin betreffen.

3

Zur Begründung der Erforderlichkeit reicht es aus, dass die Anwesenheit objektiv geboten ist, um die Interessen der Nebenklägerin wahrzunehmen; es ist keine weitergehende absolute Unverzichtbarkeit erforderlich.

4

Bei Feststellungsanträgen nach §46 Abs.2 RVG ist auf die inhaltliche Bedeutung der zu erörternden Fragen für die Nebenklägerin abzustellen; sind diese erheblich, ist die Feststellung der Erforderlichkeit zu treffen.

Relevante Normen
§ 397 Abs 1 StPO§ 397a Abs 1 StPO§ 46 Abs 2 S 1 RVG§ 397a Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 397 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 28. April 2023, Az: 113 KLs 28/22

nachgehend BGH, 27. März 2024, Az: 2 StR 382/23, Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus K. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März 2024 in Karlsruhe erforderlich ist.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.

2

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.

MengesEschelbachLutz
KrehlGrube