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BGH·2 StR 381/24·03.12.2024

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts im Adhäsionsverfahren nach Verurteilung wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH verwirft die Beschwerde als unbegründet, da die Strafkammer den Streitwert und die Zuordnung der Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt hat. Das Gericht betont, dass das zugrunde liegende Tatgeschehen und die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 20.000 € die Grundlage der Kostenentscheidung bilden und keine Ermessensfehler vorliegen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren als unbegründet verworfen; Beschwerdeführer trägt Kosten des Rechtsmittels und notwendige Auslagen des Adhäsionsklägers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über Anträge im Adhäsionsverfahren auf Feststellung künftiger Ersatzpflichten kann das Gericht nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO absehen, wenn das Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt ist (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO).

2

Die Festsetzung des Streitwerts im Adhäsionsverfahren richtet sich nach dem zuerkannten bzw. im Verfahren festgestellten Schadensersatz; einer vom Adhäsionskläger abgegebenen Mindestvorstellung kommt nur insoweit Bedeutung zu, als sie sachlich begründet ist.

3

Die Kosten- und Auslagenentscheidung in einem Adhäsionsverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; die sofortige Beschwerde hiergegen ist nur begründet, wenn die Ermessensausübung der Tatgerichte rechtsfehlerhaft ist.

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Die Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes bei gefährlicher Körperverletzung im Zusammenhang mit einem versuchten Tötungsdelikt ist schwieriger fachlicher Einschätzung unterworfen und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 3. Dezember 2024, Az: 2 StR 381/24, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 17. November 2023, Az: 52 Ks 12/23

nachgehend BGH, 3. Dezember 2024, Az: 2 StR 381/24, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. November 2023 im Adhäsionsverfahren wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten „des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen“ schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihn „als Gesamtschuldner verurteilt, an den Adhäsionskläger […] ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2023 zu zahlen“. Die Strafkammer hat im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag, durch welchen der Adhäsionskläger die feststellende Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt hat, gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO mangels hinreichend dargelegten Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) abgesehen. Sie hat angesichts des beantragten angemessenen Schmerzensgeldes den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt, den Feststellungsanträgen keine Streitwerterhöhung beigemessen und den Angeklagten im Rahmen des ihr obliegenden Ermessens mit den gesamten Kosten des Adhäsionsverfahrens belastet.

2

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren, über die der zugleich mit der Revision des Angeklagten befasste Senat durch gesonderten Beschluss entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 3 StR 231/21, Rn. 1), ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat kann offenlassen, ob dies daraus folgt, dass der Antrag des Adhäsionsklägers, ihm ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes „angemessenes Schmerzensgeld“ zuzusprechen, bereits deshalb in vollem Umfang Erfolg hat, da ihm ein solches von 20.000 € zuerkannt wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 StR 173/03 bei Becker, NStZ-RR 2004, 321, 324). Unabhängig davon wäre die Ermessensausübung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Der dem Adhäsionsantrag zugrundeliegende Sachverhalt hat sich in vollem Umfang erwiesen. Die Strafkammer hat den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt, so dass dieser dem zugemessenen Schmerzensgeld entspricht. Hinzu kommt als weiterer Ermessensgesichtspunkt, dass sich ein angemessenes Schmerzensgeld für eine zugefügte gefährliche Körperverletzung im Zuge eines versuchten Tötungsdelikts nur schwer zumessen lässt. Bei dieser Konstellation ist es nicht ermessensfehlerhaft, der Erklärung über eine Mindestvorstellung zur Höhe des Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren, diese hatte der Adhäsionskläger mit 50.000 € angegeben, keine maßgebliche Bedeutung beizumessen.

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3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren basiert auf § 473 Abs. 1 StPO.

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