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BGH·2 StR 380/11·27.12.2011

Gefährliche Körperverletzung durch Gebrauch einer Schusswaffe in Notwehr: Strafbarkeit des Besitzes und des Führens der Waffe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWaffenstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung durch einen Schuss sowie wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf: der Schuss war durch Notwehr gerechtfertigt, daher Freispruch. Vorangegangene Besitz- und Führungsakte bilden rechtlich eigenständige Taten, waren jedoch nicht Gegenstand der Anklage; deshalb ist das Verfahren insoweit einzustellen.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Urteils: Freispruch wegen gerechtfertigtem Schuss; Verfahren betreffend unerlaubten Besitz/Führen der Waffe wegen fehlender Anklage eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in Notwehr erfolgte Anwendung einer Schusswaffe ist nicht strafbar; dies schließt insoweit auch die unmittelbar mit dem Schuss zusammenfallende Strafbarkeit des Führens der Waffe aus.

2

Zeitlich vorangegangene Besitz- und Führungsakte können trotz einer späteren gerechtfertigten Waffengebrauchshandlung eigenständige Taten bilden (§ 53 StGB) und sind gesondert zu beurteilen.

3

Eine Tat, die nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses oder der Anklage ist, darf nicht durch das Gericht verurteilt werden; ihre Einbeziehung setzt eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO voraus.

4

Wurde eine zuvor nicht angeklagte Tat nicht nachträglich in das Verfahren einbezogen, ist das Verfahren insoweit nach § 206a StPO einzustellen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 StGB§ 53 StGB§ 224 StGB§ 52 WaffG§ 266 StPO§ 206a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 17. Januar 2011, Az: 2234 Js 21835/10 - 2 Ks

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2011 aufgehoben.

Der Angeklagte wird von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe freigesprochen.

Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Schusswaffe verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte ist für die vom 19. Mai 2010 bis 17. Januar 2011 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft zu entschädigen.

Gründe

1

Mit der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zur Last gelegt worden; er habe am Tattage nach einer Unterhaltung mit dem Geschädigten aus einer Pistole des Kalibers 7,65 mm auf ihn geschossen und ihn verletzt. Das Schwurgericht ist zur Annahme einer durch Notwehr gerechtfertigten gefährlichen Körperverletzung gelangt und hat den Angeklagten wegen eines zuvor begangenen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

1. Das Landgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit, als der vom Angeklagten abgegebene Schuss auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war, auch die Strafbarkeit wegen des damit unmittelbar zusammenfallenden Führens einer Schusswaffe entfällt (vgl. BGH NStZ 1981, 299; 1999, 347; NJW 2001, 3200, 3203; NStZ-RR 2010, 140). Es hat jedoch verkannt, dass die vorausgehenden Dauerdelikte des Besitzes und des Führens der Waffe und die eine Zäsur bewirkende anschließende Verwendung der Waffe auch dann mehrere Taten bilden (§ 53 StGB), wenn jene Verwendung der Waffe - wie hier der Schusswaffengebrauch infolge der Rechtfertigung durch Notwehr - nicht strafbar ist (vgl. BGH NStZ 1999, 347; NJW 2001, 3200, 3203; Heinrich in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. § 52 Rn. 62). Der Angeklagte ist deshalb vom Anklagevorwurf freizusprechen.

3

2. Ein zeitlich vorgelagertes Vergehen gegen das Waffengesetz ist nicht Verfahrensgegenstand geworden und durfte deshalb vom Schwurgericht nicht abgeurteilt werden. Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklagten allein das durch den Schusswaffeneinsatz begangene, gerechtfertigte Waffendelikt vor. Dass er vorher unerlaubt die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausgeübt und sie bis zum Eintritt der Notwehrlage unerlaubt mit sich geführt habe, wird in der Anklageschrift nicht erwähnt. Diese Tat hätte deshalb nur durch eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO in das Verfahren einbezogen werden können. Dies ist nicht geschehen. Daher ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206a StPO).

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