Themis
Anmelden
BGH·2 StR 376/22·10.01.2023

Revision teilweise erfolgreich: Herabsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe wegen Wertungsfehler

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Köln ein, das ihn u. a. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilte. Der BGH gab der Revision nur in einem Punkt statt und reduzierte die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.3 von 1 Jahr und 6 Monaten auf 1 Jahr und 3 Monate wegen eines Wertungsfehlers bei der Strafzumessung. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.3 von 1 Jahr 6 Monaten auf 1 Jahr 3 Monate herabgesetzt; übrige Revision verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist auf eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gewichtung tat- und schuldrelevanter Umstände zu achten; weichen Strafsanktionen für vergleichbare Taten ohne ausreichende Begründung voneinander ab, kann dies einen Wertungsfehler begründen.

2

Das Revisionsgericht kann eine Einzelstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO (analog) herabsetzen, wenn ein Wertungsfehler vorliegt und die Änderung ohne erneute Sachaufklärung möglich ist.

3

Ist in den Schuldsprüchen, Strafaussprüchen oder der Einziehungsentscheidung kein den Angeklagten belastender Rechtsfehler erkennbar, ist die Revision in diesem Umfang unbegründet.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO auferlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 6. Mai 2022, Az: 117 KLs 19/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Mai 2022, soweit es ihn betrifft, im Einzelstrafausspruch zu Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen II. 1., 2., 4. bis 9. der Urteilsgründe, der Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

3

2. Die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ist auf ein Jahr und drei Monate herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es bei der Festsetzung dieser Einzelstrafe einem Wertungsfehler unterlegen, weil es in vergleichbaren Fällen geringer Beute Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten verhängt hat (vgl. Fälle II. 4., 5., 7. bis 9. der Urteilsgründe).

4

Die geringfügige Abänderung dieser Einzelfreiheitsstrafe lässt den Gesamtstrafenausspruch von vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe angesichts weiterer Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, einem Jahr und neun Monaten und – in zwei Fällen – von einem Jahr und sechs Monaten unberührt.

5

3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

FrankeKrehlGrube
ApplZeng