Bemessung der Jugendstrafe: Einbeziehung der positiven Entwicklung des Angeklagten seit der Tat
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des LG Mainz ein, das ihn wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafe verurteilte. Der BGH gab der Revision im Strafausspruch teilweise statt, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte die seit der Tat eingetretene positive Entwicklung und deren Bedeutung für den Erziehungsbedarf nicht berücksichtigt, worin ein Rechtsfehler liegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen unberücksichtigter positiver Entwicklung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist die seit der Tat eingetretene positive Entwicklung des Jugendlichen zu berücksichtigen, sofern sie für den Erziehungsbedarf und das erforderliche Strafmaß relevant ist.
Die Strafkammer hat ausdrücklich darzulegen, ob und inwieweit eine gefestigte Lebensführung und positive Sozialprognose eine mildere Sanktion rechtfertigen.
Bei der Entscheidung über eine nicht aussetzungsfähige Jugendstrafe ist zu berücksichtigen, dass dadurch eine in Freiheit erzielte positive Entwicklung beendet werden kann.
Unterbleibt die Würdigung oder die ausdrückliche Auseinandersetzung mit der positiven Entwicklung, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mainz, 9. März 2012, Az: 3113 Js 13145/10 jug - 3 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. März 2012 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt. Bei der Bemessung dieser Jugendstrafe aber ist die Strafkammer, die insoweit zu Recht auf den Erziehungsbedarf beim Angeklagten abgestellt hat, nicht auf die positive Entwicklung eingegangen, die der Angeklagte seit der im Mai 2010 begangenen Tat genommen hat (UA S. 6 f.). Dies aber wäre erforderlich gewesen, weil die zumindest seit August 2011 festgestellte Konsolidierung seiner Lebensverhältnisse für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung ist. Das Landgericht hätte dies deshalb ebenso wie den Umstand, dass eine nicht aussetzungsfähige Jugendstrafe dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt, ausdrücklich in seine Strafbemessung einbeziehen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
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