BGH: Zusammenrechnung von Betäubungsmittelmengen bei Tateinheit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte das Urteil des LG Frankfurt angefochten, das ihn wegen Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilte. Streitpunkt war, ob der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittel eine einheitliche Tat darstellt und Teilmengen zusammenzurechnen sind. Der BGH gab der Revision insoweit statt und berichtigte den Tenor; die weitergehende Revision wurde verworfen. Zur Berichtigung wandte der Senat § 354 Abs. 1 StPO analog an.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich der Zusammenrechnung von Betäubungsmittelmengen und Tateinheit teilweise stattgegeben; weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittel ist materiell-rechtlich als einheitliche Tat zu werten, auch wenn die Substanzen getrennt aufbewahrt werden.
Zur Prüfung, ob die Schwelle zur "nicht geringen Menge" (§ 29a BtMG) überschritten ist, sind sämtliche vom Täter besessenen Teilmengen zusammenzurechnen.
Erweist sich der Schuldspruch wegen Fehleinschätzung der Tatbestandserfüllung als unrichtig, kann das Revisionsgericht den Tenor entsprechend berichtigen; hierzu ist die analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO möglich.
Wird einer Revision in einem Teilpunkt stattgegeben, können die übrigen Angriffsgründe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 25. Mai 2022, Az: 5/6 KLs 7/20
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Reizstoffsprühgerät) sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Amphetamin) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Amphetamin) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Cannabis) und in Tateineinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Amphetamin) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem hat es dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer verkannt, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittel materiell-rechtlich eine einheitliche Tat darstellt, auch wenn der Täter sie getrennt voneinander aufbewahrt. Für die Beurteilung, ob der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten ist, sind sämtliche besessene Teilmengen zusammenzufassen; demnach hätte insoweit auf Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben erkannt werden müssen.
In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt der Senat den Schuldspruch entsprechend und präzisiert den Tenor auch hinsichtlich des Waffendelikts gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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