Beschleunigungsgebot: Entscheidung über den strafrechtlichen Teil eines Revisionsverfahrens bei nicht erledigtem Anfrage- und Vorlageverfahrens hinsichtlich einer Frage zur Adhäsionsklage
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Schuldspruch, Strafausspruch und die Adhäsionsentscheidung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, als sie sich gegen Schuldspruch und Strafausspruch richtet, die Adhäsionsfrage bleibt hingegen wegen eines laufenden Anfrage- und Vorlageverfahrens vorläufig offen. Zur Wahrung des Beschleunigungsgebots entscheidet der Senat vorab über den entscheidungsreifen strafrechtlichen Teil.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich Schuldspruch und Strafausspruch verworfen; Entscheidung über Adhäsionsrevision und Kosten vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung, wenn bei der Nachprüfung ein den Angeklagten belastender Rechtsfehler festgestellt wird; fehlt ein solcher, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.
Ist der strafrechtliche Teil eines Revisionsverfahrens entscheidungsreif, kann das Revisionsgericht über diesen Teil vorab entscheiden, auch wenn ein Anfrage- und Vorlageverfahren zu zivilrechtlichen Nebenfragen (Adhäsion) anhängig ist, um dem verfassungs- und europarechtlichen Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen.
Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung können bei der Bemessung der billigen Entschädigung (§ 253 Abs. 2 BGB) sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten als auch des Schädigers Einfluss gewinnen; unterbleibt eine gebotene Erörterung dieser Umstände, kann dies die Aufhebung des Adhäsionsausspruchs begründen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 22. April 2014, Az: 220 Js 347/13 - 23 KLs 3/14
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 374/14, Beschluss
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. April 2014 zu zahlen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet (1.); im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats nach Durchführung des Anfrage- und Vorlageverfahrens (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) vorbehalten (2. und 3.).
1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Nach Ansicht des Senats begegnet auch die Entscheidung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Höhe der Schmerzensgelder allein auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Geschädigte abgestellt und dabei weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten noch diejenigen der Nebenklägerin berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können indes sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten als auch die des Schädigers auf die Bemessung der Entschädigung Einfluss gewinnen (grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.).
Auf Basis dieser Rechtsprechung wäre der Adhäsionsausspruch aufzuheben, denn der Senat vermag angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten Vermögensverhältnisse des Angeklagten eine Erörterungspflicht, die sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken könnte, nicht zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14, NStZ-RR 2014, 350, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14; Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, NStZ 2015, 49 f.). Eine Beschwer des Angeklagten kann auch im Hinblick auf die fehlende Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin nicht ausgeschlossen werden, da schon entsprechende Feststellungen zu deren Lebens- und Vermögensverhältnissen, die diesen Schluss zulassen könnten, fehlen.
Der Senat beabsichtigt jedoch, diese Rechtsprechung aufzugeben, da es seiner Auffassung nach bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder auf die Vermögenslage des Geschädigten noch auf die des Schädigers ankommen darf. Danach wären die Adhäsionsaussprüche hier nicht zu beanstanden. Der Senat kann aber die Revision insoweit nicht als unbegründet verwerfen, ohne von der geschilderten Rechtsprechung abzuweichen. Er hat deshalb mit Beschluss vom 8. Oktober (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, bei den anderen Strafsenaten sowie dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
3. Da auf Grund des Vorlageverfahrens über die Revision des Angeklagten, soweit sie die Adhäsionsentscheidung betrifft, voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit entschieden werden kann, ist aber eine Entscheidung über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils zulässig und geboten (vgl. dazu Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). Die Dauer des Anfrage- und Vorlageverfahrens ist - zumal bei Beteiligung des Großen Senats für Zivilsachen - nicht absehbar. Zwar stellt die Durchführung eines Anfrage- und Vorlageverfahrens nach § 132 GVG keine prozessordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ausdrücklich normierte Beschleunigungsgebot hält es der Senat indes nicht für vertretbar, das Verfahren, obwohl es zum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluss des Anfrage- und Vorlageverfahrens nicht weiter zu betreiben. Er entscheidet daher über den Schuldspruch und den Strafausspruch vorab und wird entsprechend § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO eine isolierte Entscheidung über den Adhäsionsausspruch treffen, sobald das Vorlageverfahren abgeschlossen ist.
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