Revision verworfen; Schuldspruch zu bandenmäßiger Einfuhr von BtM geändert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Gera ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch in einem Fall zu einer Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Änderung erfolgt analog nach § 354 Abs. 1 StPO, die Formulierung „unerlaubt“ wurde gestrichen; das Verschlechterungsverbot steht der Änderung nicht entgegen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch in einem Fall zu bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln geändert
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzutreffende rechtliche Würdigung ist durch Änderung des Schuldspruchs zu berichtigen, wenn die rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine andere strafbare Haupttat tragen; dies kann nach § 354 Abs. 1 StPO (analog) erfolgen.
Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Änderung des Schuldspruchs nicht, sofern dem Angeklagten dadurch keine wirksame zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit vorenthalten wurde.
Bei tateinheitlichem Zusammenfall ist die Tatqualifikation an die tatsächlich festgestellten Tatbestandsmerkmale anzupassen; die Verurteilung muss die verwirklichte Straftat angemessen wiedergeben.
Die Bezeichnung von BtMG-Delikten als „unerlaubt“ ist entbehrlich und kann bei der Neufassung des Schuldspruchs weggelassen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gera, 17. April 2023, Az: 9 KLs 840 Js 21937/21 jug
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. April 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.
1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt allerdings zu Lasten des Angeklagten zu einer Änderung des Schuldspruchs zu Fall II. 5.c) der Urteilsgründe. Soweit das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall wegen „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, ist die rechtliche Würdigung fehlerhaft, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine (tateinheitliche) Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 StR 50/03, juris Rn. 1; Patzak in Patzak/Vollmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 30a Rn. 24).
2. Der Senat ändert den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und lässt auch die überflüssige Bezeichnung der jeweiligen Tathandlungen als „unerlaubt“ entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 5 StR 71/23, juris Rn. 3 mwN). Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 371/22, juris Rn. 5 mwN); auch § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Menges Appl RiBGH Meyberg istwegen Urlaubs gehindertzu unterschreiben. Menges Grube RiBGH Schmidt istwegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Menges