Revision gegen Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen (2 StR 373/22)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Zentral war die Überprüfung, ob die Verurteilung auf aufhebungswürdigen Rechts- oder Tatsachenfehlern beruht, insbesondere unter Einbeziehung vorangegangener Urteile. Der BGH hat die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und die Vorinstanzbestätigung gebilligt. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsvortrag keine hinreichend substanziierten rechtlichen oder tatsächlichen Fehler aufzeigt, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO nach den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vorgebrachten Gründen als unbegründet verwerfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Bei der Prüfung der Revision ist die Würdigung und Einbeziehung vorangegangener, inhaltlich einschlägiger Entscheidungen der Untergerichte zulässig und kann die Bestätigung einer Verurteilung tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Beschluss
vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Urteil
vorgehend LG Aachen, 4. Oktober 2021, Az: 95 KLs 4/19
nachgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Beschluss
nachgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Aachen vom 24. August 2017 (556 Ds-204 Js 962/17-270/17), vom 21. Dezember 2017 (337 Ls-204 Js 1495/17-150/17) – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. April 2018 (96 Ns 2/18) –, vom 31. Juli 2019 (336 Ls-203 Js 1630/18-4/19) und vom 20. November 2019 (336 Ls-203 Js 1261/19-110/19) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt