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BGH·2 StR 373/22·10.05.2023

Revision gegen Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen (2 StR 373/22)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Zentral war die Überprüfung, ob die Verurteilung auf aufhebungswürdigen Rechts- oder Tatsachenfehlern beruht, insbesondere unter Einbeziehung vorangegangener Urteile. Der BGH hat die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und die Vorinstanzbestätigung gebilligt. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsvortrag keine hinreichend substanziierten rechtlichen oder tatsächlichen Fehler aufzeigt, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO nach den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vorgebrachten Gründen als unbegründet verwerfen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

4

Bei der Prüfung der Revision ist die Würdigung und Einbeziehung vorangegangener, inhaltlich einschlägiger Entscheidungen der Untergerichte zulässig und kann die Bestätigung einer Verurteilung tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Beschluss

vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Urteil

vorgehend LG Aachen, 4. Oktober 2021, Az: 95 KLs 4/19

nachgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Beschluss

nachgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Aachen vom 24. August 2017 (556 Ds-204 Js 962/17-270/17), vom 21. Dezember 2017 (337 Ls-204 Js 1495/17-150/17) – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. April 2018 (96 Ns 2/18) –, vom 31. Juli 2019 (336 Ls-203 Js 1630/18-4/19) und vom 20. November 2019 (336 Ls-203 Js 1261/19-110/19) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt