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BGH·2 StR 37/23·02.08.2023

Ausschluss der Einziehung des Tatertrags bei gesamtschuldnerischer Haftung

StrafrechtVermögensabschöpfungEinziehung nach StGBAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen und bestätigt die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 591.490,90 Euro. Mangels hinreichender Feststellungen zur Gutgläubigkeit der Ehefrau ergänzte der Senat die Einziehungsanordnung um eine gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 12.316,50 Euro, um Beschwerden vorzubeugen. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 73 ff. StGB und die Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 73e Abs. 2 StGB.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung von Taterträgen (591.490,90 €) angeordnet, davon 12.316,50 € gesamtschuldnerisch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Werts von Taterträgen richtet sich nach §§ 73 ff. StGB; sie ist ausgeschlossen, soweit ein Dritter gutgläubig zum Erwerb begünstigt wurde (§ 73e Abs. 2 StGB).

2

Fehlen in den Urteilsgründen eindeutige Feststellungen zur Gutgläubigkeit eines Drittbegünstigten, kann das Revisionsgericht die Einziehungsanordnung präzisieren, um Rechtsbehelfe des Verurteilten zu verhindern.

3

Das Revisionsgericht weist eine Revision als unbegründet zurück, wenn die Feststellungen der Vorinstanz die Voraussetzungen der Verurteilung und der Einziehung tragen; es kann insoweit den Tenor zur Klarstellung ergänzen.

4

Bei der Anordnung der Einziehung sind in der Entscheidung die Beträge klar zuzuordnen; eine gesonderte Festlegung gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber Dritten ist zulässig, wenn deren Rechtsstellung nicht abschließend geklärt ist.

Relevante Normen
§ 73e Abs 2 StGB§ 73e Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 13. Oktober 2022, Az: 60 KLs 10/22

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 591.490,90 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 12.316,50 Euro als Gesamtschuldner.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Den Urteilsgründen ist zwar nicht hinreichend zu entnehmen, ob es sich bei der Ehefrau des Angeklagten um eine gutgläubige Drittbegünstigte handelte, so dass der Ausschlusstatbestand des § 73e Abs. 2 StGB vorliegen könnte; um aber jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 12.316,50 Euro um eine gesamtschuldnerische Haftung ergänzt.

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