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BGH·2 StR 372/25·27.08.2025

Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz bewilligt und Beiordnung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Adhäsionsklägerin beantragt Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz sowie die Beiordnung ihrer bisherigen Rechtsanwältin. Der Senat als befasstes Gericht entscheidet gesondert über den PKH-Antrag im Adhäsionsverfahren und bewilligt hier die Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung. Die Klägerin ist weiterhin zahlungsunfähig; die materiellen Erfolgsaussichten des Schmerzensgeldanspruchs mussten nicht erneut geprüft werden. Die Beiordnung erfolgt auf Grundlage von § 404 StPO iVm § 121 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz nebst Beiordnung der Rechtsanwältin stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Adhäsionsverfahren ist über den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz vom befassten Gericht gesondert zu entscheiden; dieses kann Prozesskostenhilfe und Beiordnung für die Revisionsinstanz bewilligen.

2

Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die antragstellende Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen.

3

Sind die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bereits festgestellt und bewilligt, sind die materiellen Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs für die Revisionsinstanz nicht erneut zu prüfen (§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO).

4

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz richtet sich nach § 404 Abs. 5 S. 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO; bei Bewilligung der PKH ist eine Beiordnung vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. August 2025, Az: 2 StR 372/25, Beschluss

vorgehend LG Bonn, 10. Februar 2025, Az: 24 Ks 14/24

nachgehend BGH, 27. August 2025, Az: 2 StR 372/25, Beschluss

Tenor

Der Adhäsionsklägerin F. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. aus E. beigeordnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin H. beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren.

2

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 5 StR 309/24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin H. beizuordnen.

3

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO.

Menges Meyberg Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermannist wegen Urlaubs gehindertzu signieren. Menges