Themis
Anmelden
BGH·2 StR 37/22·14.09.2023

Revision verworfen; 3 Monate Freiheitsstrafe wegen Verfahrensverzögerung als vollstreckt

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Streitpunkt waren die Begründetheit der Revisionsrügen und die Folgen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Rechtsmittelverfahren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, berücksichtigt jedoch, dass wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen gegen Urteil oder Verfahrensablauf enthalten.

2

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Rechtsmittelverfahren können dadurch ausgeglichen werden, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

3

Wird die Revision verworfen, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4

Verfahrensrügen, die sich lediglich auf die Gründe einer anderen, dem Verteidiger bekannten Antragsschrift stützen, bleiben unbegründet, wenn sie keine eigenständigen entscheidungserheblichen Umstände darlegen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 37/22, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 13. Juli 2021, Az: 5/21 Ks 10/20

nachgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 37/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Rechtsmittelverfahren drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen sind auch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Revision des Mitangeklagten K. B. , die dem Verteidiger des Angeklagten bekannt waren, unbegründet.

Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Grube