Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Rostock ein. Der BGH berichtigte den Schuldspruch in mehreren Taten zu „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ (teilweise mit Tateinheit des Besitzes) und hob den Strafausspruch wegen Nichtberücksichtigung überdurchschnittlicher Verfahrensdauer auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Einziehungsentscheidung blieb rechtsfehlerfrei.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch berichtigt und Strafausspruch aufgehoben, sonstige Revision verworfen; Rückverweisung zur Neuverhandlung
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn der tenorierte Schuldspruch vom in den Urteilsgründen festgestellten Schuldumfang abweicht.
Bei der Strafzumessung ist eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer als bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu berücksichtigen; ihre Nichtberücksichtigung rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Feststellungen des Tatgerichts bleiben bei Aufhebung des Strafausspruchs grundsätzlich bestehen; das nachfolgende Tatgericht kann diese ergänzen, soweit die Ergänzungen den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Eine Einziehungsentscheidung ist gerechtfertigt, wenn dem Täter durch die Tat ein Vermögenswert zugeflossen ist; hierzu zählt auch der dem Täter zufließende Wert aus einem einheitlichen Güterumsatz, selbst wenn Teile des Umsatzes in Rückveräußerungen an Lieferanten liegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 7. Januar 2025, Az: 11 KLs 142/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 7. Januar 2025, soweit er verurteilt ist,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln“, sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 93.600 Euro angeordnet und ein Mobiltelefon eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Berichtigung des Schuldspruchs in den Fällen II.1. Taten 1, 4, 6 und 8 bis 10 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.1. Taten 1, 4, 6 und 8 bis 10 der Urteilsgründe der Berichtigung. Der Angeklagte ist in diesen Fällen – wovon die Strafkammer bei ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend ausgegangen ist – jeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), in den Fällen II.1. Taten 6 und 10 der Urteilsgründe zudem in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB) und nicht, wie von der Strafkammer versehentlich tenoriert, nur des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, schuldig. Der Senat berichtigt in diesen sechs Fällen den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
b) Die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen unterliegen insgesamt der Aufhebung. Die Strafkammer hat in ihren Strafzumessungserwägungen jeweils die lange Verfahrensdauer nicht bedacht. Zu Gunsten des Angeklagten hat sie nur den zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteilszeitpunkt strafmildernd berücksichtigt. Sie hat indes nicht erkennbar die lange Verfahrensdauer seit der Durchsuchung vom 29. September 2020 in ihre Erwägungen eingestellt. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist jedoch ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses auf Grund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (und unbeschadet eines etwa zu gewährenden Vollstreckungsabschlags) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und stellt regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 StR 198/25, NStZ-RR 2025, 343, 344 Rn. 13). Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
c) Die Feststellungen bleiben von diesem Wertungsfehler unberührt und können aufrechterhalten bleiben. Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts erweist sich auch im Fall II.1. Tat 7 der Urteilsgründe als rechtsfehlerfrei. Durch die Rückveräußerung des ursprünglich zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Cannabis an seinen Lieferanten, die neben dem Ankauf des Suchtmittels als weitere Betätigung im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes bezogen auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge anzusehen ist, ist dem Angeklagten aufgrund der Tatbegehung selbst ein Vermögenswert von 9.000 Euro zugeflossen.
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