Revision teilweise stattgegeben: Abänderung der Einziehung von Taterträgen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte G. reichte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt (16-facher Betrug) ein; die Revision erstreckte sich auf Mitangeklagte und Einziehungsbeteiligte. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob Einziehungsbeträge in Höhe von 10.000 Euro auf sowie änderte die Einziehungsanordnungen in den in der Beschlussformel genannten Beträgen ab. Mangels weitergehender Rechtsfehler blieb die Revision ansonsten unbegründet; aus prozessökonomischen Gründen sah der Senat insoweit von weiterer Einziehung ab und belastete den Beschwerdeführer mit den Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsanordnungen insoweit aufgehoben/abgeändert; übrige Revision verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer Einziehungsanordnung durch das Revisionsgericht kann gemäß § 357 StPO auf nicht revidierende Mitangeklagte und Einziehungsbeteiligte erstreckt werden.
Vor Anordnung oder Bestätigung einer Einziehung hat das Gericht zu prüfen, ob Zahlungen anderer Einziehungsbeteiligter an Geschädigte nach § 73e StGB zum teilweisen Erlöschen der Ansprüche gegen Täter oder Mitbeteiligte geführt haben.
Soweit eine Einziehung in einem Teilbetrag aufgehoben wird, kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen in entsprechender Höhe von der Einziehung absehen (vgl. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels auferlegen (§ 473 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 7. September 2023, Az: 5/14 KLs 15/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2023, soweit es ihn, die Mitangeklagte Gi. und die Einziehungsbeteiligte A. Wohnbau GmbH be-trifft, im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird,
a) gegen den Angeklagten G. in Höhe von 437.700 Euro, davon in Höhe von 407.700 Euro als Gesamtschuldner,
b) gegen die Mitangeklagte Gi. in Höhe von 557.000 Euro, davon in Höhe von 407.700 Euro als Gesamtschuldnerin,
c) gegen die Einziehungsbeteiligte A. Wohnbau GmbH in Höhe von 290.000 Euro als Gesamtschuldnerin.
2. Im Übrigen wird von der Einziehung gegen den Angeklagten G. , die Mitangeklagte Gi. und die Einziehungsbeteiligte A. Wohnbau GmbH abgesehen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, gegen den Angeklagten in Höhe von 447.700 Euro, davon in Höhe von 417.700 Euro als Gesamtschuldner, gegen die Mitangeklagte Gi. in Höhe von 567.700 Euro, davon in Höhe von 417.700 Euro als Gesamtschuldnerin, und gegen die Einziehungsbeteiligte A. Wohnbau GmbH in Höhe von 300.000 Euro als Gesamtschuldnerin. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge – unter Erstreckung auf die nicht revidierende Mitangeklagte Gi. und die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte A. Wohnbau GmbH – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die erhobenen Formalrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hebt der Senat die den Angeklagten G. betreffende Einziehungsentscheidung in Höhe von 10.000 Euro auf und erstreckt die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die als Gesamtschuldnerinnen haftenden nicht revidierende Mitangeklagte und zu Gi. und die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte A. Wohnbau GmbH (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23, Rn. 27 mwN). Die Strafkammer hat – wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt – nicht erwogen, ob eine Zahlung in Höhe von 10.000 Euro der weiteren Einziehungsbeteiligten M. Immobilien GmbH an eine Geschädigte nach § 73e StGB zum teilweisen Erlöschen von deren Ansprüchen gegen den Angeklagten, die nicht revidierende Mitangeklagte und die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte geführt hat.
Im Umfang der Aufhebung sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in entsprechender Höhe von einer Einziehung ab.
4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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