Adhäsionsanspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des LG Bonn insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zur Freistellung des Nebenklägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden war. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und die Adhäsionsentscheidung zur Hauptforderung blieben unbegründet angegriffen. Mangelnde Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung machten Anspruchsgrund und -höhe der Nebenforderung nicht nachvollziehbar. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kostenentscheidung trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Adhäsionsausspruch zur Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten aufgehoben, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Adhäsionsentscheidung über Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt hinreichende Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche voraus, damit Anspruchsgrund und Anspruchshöhe nachvollziehbar sind.
Fehlen die notwendigen Feststellungen zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung, ist eine Verurteilung zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in einem Adhäsionsurteil nicht tragfähig und aufzuheben.
Bei teilweisem Erfolg der Revision kann das Revisionsgericht dem unterliegenden Revisionsführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Kosten des Rechtsmittels auferlegen, wenn der Teilerfolg geringfügig ist.
Die Adhäsionsentscheidung muss die tatsächlichen Voraussetzungen und die rechnerische Grundlage der Nebenforderung in einer Weise bestimmen, die eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 6. Mai 2022, Az: 24 Ks 3/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 2022 aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, den Nebenkläger von einer Verbindlichkeit in Höhe von 973,66 Euro wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten freizustellen. Insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit angefallenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Adhäsions- und Nebenklägers.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Hauptforderung im Adhäsionsausspruch nebst Zinsen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Jedoch hält der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Nebenforderung auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bereits keine Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus der abgeurteilten Tat resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen; daher können weder Anspruchsgrund noch Anspruchshöhe nachvollzogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 367/21, juris).
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Auslagenentscheidung zugunsten des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 1 StPO) fällt die Nebenforderung nicht ins Gewicht (§ 4 Abs. 1 ZPO).
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