Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einziehung von Wertersatz bei Geldwäsche
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Geldwäsche und die Anordnung der Einziehung von Wertersatz für Taterträge. Der BGH hebt die Einziehung in Höhe von 27.800 Euro auf, da nach der zur Tatzeit geltenden Fassung von §261 Abs. 7 StGB Wertersatz nur nach §74 Abs. 2 oder §74c StGB angeordnet werden kann. Die Einziehungsentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die das Landgericht noch nicht getroffen hat; daher Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Einziehung von Wertersatz aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geldwäschefällen nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des §261 Abs. 7 StGB kann Wertersatz für Taterträge nur nach §74 Abs. 2 StGB bzw. im Falle einer Vereitelung nach §74c StGB angeordnet werden.
Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz stellt eine Ermessensentscheidung dar, die das Tatgericht ausdrücklich zu treffen und zu begründen hat.
Bei Anwendung strafrechtlicher Übergangsvorschriften ist die auf die Tatzeit anwendbare Normfassung zu prüfen; Versäumnisse hieran machen die Entscheidung aufhebungs- und rückverweisungsbedürftig.
Eine nur auf §73 Abs. 1 i.V.m. §73c gestützte Einziehungsanordnung genügt nicht, wenn die maßgebliche Vorschrift (zuvor §261 Abs.7 StGB) die besonderen Einziehungsregelungen des §74 ff. vorsieht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Juli 2023, Az: 2 StR 369/22, Beschluss
vorgehend BGH, 19. Juli 2023, Az: 2 StR 369/22, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 23. Februar 2022, Az: 5/29 KLs 5/21
nachgehend BGH, 19. Juli 2023, Az: 2 StR 369/22, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2022, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz für Taterträge mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und „die Einbeziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 27.800 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten E. mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die angeordnete Einziehung von Wertersatz für Taterträge aus Geldwäschetaten kann nicht auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden. Nach der zur Tatzeit geltenden und gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. 2021 I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Fall einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22, juris, Rn. 17, mwN), die das Landgericht bisher nicht getroffen hat.
| Franke | Eschelbach | Meyberg | |||
| Krehl | Zeng |