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BGH·2 StR 367/25·29.07.2025

Revision verworfen: Strafausspruch trotz formeller Fehler bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera ein. Die zentrale Frage war, ob revisionsrechtliche oder verfahrensrechtliche Fehler das Urteil zu seinen Lasten beeinflussen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil keine rügelosen Rechtsfehler ersichtlich sind; formelle Mängel gelten als unschädlich, da identische, bindende Feststellungen und andere strafschärfende Gründe den Strafausspruch tragen. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Gera als unbegründet verworfen; Strafausspruch bleibt bestehen, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Werden frühere Feststellungen rechtskräftig bindend, lässt ein nachträgliches Zutun eigener Feststellungen des Tatgerichts allein nicht zwingend eine Urteilsaufhebung zu, sofern das Gericht zu identischen und den bindenden Feststellungen nicht widersprechenden Ergebnissen gelangt.

3

Eine fehlerhafte Heranziehung einer rechtlichen Einordnung bei der Strafzumessung (z. B. Annahme von Tateinheit) ist unschädlich, wenn der Einzelstrafausspruch durch andere gewichtige Strafschärfungsgründe getragen wird.

4

Dem unterliegenden Revisionsführer sind die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Gera, 7. März 2025, Az: 7 KLs 460 Js 8810/20 jug (2)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten umfassend eigene und nicht nur ergänzende Feststellungen getroffen, obwohl der Senat das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Dezember 2022 zwar im Strafausspruch teilweise aufgehoben hat, die Feststellungen von der Urteilsaufhebung aber unberührt geblieben sind. Sie waren damit für das weitere Verfahren bindend.

Der hierin liegende Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Urteilsaufhebung, weil das Landgericht, soweit sich nicht nachträglich neue Umstände ergeben haben, zu identischen, den bindend gewordenen nicht widersprechenden Feststellungen gelangt ist und ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler daher ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 – 2 StR 77/17).

Der Strafausspruch hat auch im Übrigen Bestand. Soweit das Landgericht zulasten des Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe auch darauf abgestellt hat, dass er tateinheitlich den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklicht hat, ist dieses zwar angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs und der ihm zugrundeliegenden Feststellungen rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt jedoch mit Blick auf die gewichtigen weiteren Strafschärfungsgründe aus, dass der Einzelstrafausspruch im Fall 2 auf dem Rechtsfehler beruht.

Menges Zeng Grube

Lutz Zimmermann