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BGH·2 StR 365/25·24.02.2026

PKH im Adhäsionsverfahren für Revision bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Adhäsionskläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz und die Beiordnung von Rechtsanwältin S. Der BGH entschied, dass im Adhäsionsverfahren das befasste Strafsenat gesondert über PKH für die Revision zu entscheiden hat und bewilligte dem Kläger PKH sowie die Beiordnung. Der Kläger ist nach seinen Verhältnissen bedürftig; eine Prüfung der Erfolgsaussichten des zivilrechtlichen Anspruchs war nicht mehr erforderlich.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz bewilligt und Rechtsanwältin S beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Adhäsionsverfahren ist über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gesondert durch das befasste Strafsenat zu entscheiden.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Adhäsionskläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen.

3

Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dem Adhäsionskläger auf Grundlage des § 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsbeistand für das Revisionsverfahren beizuordnen.

4

Für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz kann die Prüfung der Erfolgsaussichten des zivilrechtlichen Anspruchs entfallen, soweit dies durch die einschlägigen Verweisungsvorschriften (vgl. § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) geregelt ist.

Relevante Normen
§ 404 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 StPO§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 7. Februar 2025, Az: 321 Ks 10/24

Tenor

Dem Adhäsionskläger M wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S aus N beigeordnet.

Gründe

1

Der Adhäsionskläger beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S zu gewähren.

2

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 StR 63/25, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 StPO) dem Adhäsionskläger Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin S beizuordnen.

3

Der Adhäsionskläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten seines Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

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