Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist gegen Urteil des LG Köln gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, da die Verteidigerin innerhalb der Frist glaubhaft machte, den Fristversäumnis nicht zu vertreten, und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wurde. Da das LG ein vollständiges Urteil erlassen und wirksam zugestellt hatte, sind keine Ergänzungen oder Rückgabe der Akten erforderlich; mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Revisionsbegründung.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Revisionsfrist gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 StPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist darlegt und glaubhaft macht, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft.
Die versäumte Handlung muss formgerecht nachgeholt werden; bei der Einlegung der Revision sind die Formerfordernisse des § 32d Satz 2 StPO zu beachten.
Ist ein vollständiges Urteil gemäß § 267 StPO abgefasst und wirksam zugestellt, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur erneuten Zustellung.
Beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses, wenn das Urteil bereits vollständig zugestellt worden ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 15. März 2024, Az: 104 Ks 7/24
Tenor
Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Seine Verteidigerin hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat die Verteidigerin die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 StR 472/23 mwN).
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