Strafzumessung: Berücksichtigung eines vertypten Milderungsgrundes; Strafrahmenwahl bei versuchter Zwangsprostitution
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen wegen versuchter Zwangsprostitution; die Revision wird verworfen. Der BGH stellt fest, dass das Landgericht nicht erkennbar die durch den vertypten Milderungsgrund (§23 Abs.2 StGB) veränderte Rahmenuntergrenze berücksichtigt hat. Da die verhängte Einzelstrafe jedoch deutlich über der geminderten Mindeststrafe liegt, ist ein nachteiliger Rechtsfehler ausgeschlossen. Kostenentscheidung zugunsten der Nebenklägerin bleibt bestehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen; Kostenpflicht des Angeklagten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes nach § 23 Abs. 2 StGB ist bei der Wahl des Strafrahmens die durch die Milderung veränderte Regelstrafenuntergrenze zu berücksichtigen.
Die Urteilsgründe müssen erkennbar machen, dass das Gericht die durch einen vertypten Milderungsgrund geänderte Bemessungsgrundlage bedacht hat, sofern die gewählte Strafuntergrenze dadurch betroffen ist.
Führt die Nachprüfung dazu, dass die verhängte Einzelstrafe deutlich oberhalb der geminderten Mindeststrafe liegt, kann das Revisionsgericht ausschließen, dass ein etwaiges Fehlen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Rahmenwahl zu einem für den Angeklagten nachteiligen Ergebnis geführt hat.
Bei Delikten mit speziellen Strafrahmen (z. B. § 232a StGB) ist die Einordnung in Tatfolgenkategorien (einschließlich minder schwere Fälle) und die sich daraus ergebende Rahmenwahl maßgeblich für die Strafzumessung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: 2 StR 364/21, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 4. Dezember 2020, Az: 92 KLs 2/20
nachgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: 2 StR 364/21, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass dem Landgericht bei der Zumessung der Einzelstrafen im Fall II.5 der Urteilsgründe von einem Jahr und sechs Monaten bewusst war, dass der von ihm unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes (§ 23 Abs. 2 StGB) nach § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 15. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) gewählte Strafrahmen des minder schweren Falles von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe den über § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten bei der Strafuntergrenze überschreitet (vgl. zur Strafrahmenwahl BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 StR 584/17, juris Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 387/08, NStZ-RR 2009, 9 f.). Der Senat kann angesichts der deutlich oberhalb der Mindeststrafe zugemessenen Einzelstrafe aber ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des gemilderten Regelstrafrahmens auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte.
Franke Zeng Grube Schmidt Lutz