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BGH·2 StR 361/23·05.12.2023

Revision: Verfolgungsbeschränkung und Änderung des Schuldspruchs bei Raub- und Erpressungsdelikten

StrafrechtJugendstrafrechtVermögensdelikte (Raub/Diebstahl)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Köln wegen zahlreicher Raub- und Diebstahlsdelikte ein. Der BGH beschränkte aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung in zwei Fällen und änderte den Schuldspruch entsprechend; die übrige Revision wurde verworfen. Anrechnung der Haft und Einziehungsentscheidung blieben unbeanstandet.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfolgung in zwei Fällen beschränkt und Schuldspruch entsprechend geändert; sonstige Rüge verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann gemäß § 154a StPO aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung in einzelnen Taterfolgen beschränken; eine solche Beschränkung führt entsprechend zur Änderung des Schuldspruchs.

2

Eine nachträgliche Beschränkung der Verfolgung oder Modifikation von Qualifikationen berührt die Rechtsmäßigkeit der verhängten Jugendstrafe nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die betroffenen Qualifikationen die Entscheidung über Anwendung oder Höhe der Jugendstrafe beeinflusst haben.

3

Bei der Zumessung der Jugendstrafe ist vorrangig die innere Tatseite und das Gewicht des Tatunrechts zu bewerten; der Erziehungsgedanke ist gegen die Folgen der Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Täters abzuwägen.

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Die revisionsrechtliche Überprüfung umfasst Schuld, Strafzumessung, Anrechnung von Untersuchungshaft und Einziehungsentscheidungen; bleiben diese rechtlich einwandfrei, sind sie zu bestätigen und die weitergehende Revision abzuweisen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 154a Abs. 2 StPO§ 105 Abs. 1 JGG§ 17 Abs. 2 JGG§ 18 Abs. 2 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 20. April 2023, Az: 115 KLs 26/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. April 2023 wird

a) die Strafverfolgung gegen den Angeklagten E. im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Diebstahls und im Fall II. 17 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung beschränkt,

b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte E. des besonders schweren Raubes in neun Fällen, des versuchten besonders schweren Raubes in zwei Fällen, des versuchten schweren Raubes, der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens wird abgesehen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Raubes in elf Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, besonders schwerer räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung, versuchten schweren Raubs, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls“ zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, für die in Belgien erlittene Untersuchungshaft eine Anrechnungsentscheidung getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.152,58 € als Gesamtschuldner angeordnet.

2

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung nebst der hieraus folgenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung aus den in dessen Antragsschrift dargelegten Erwägungen im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Diebstahls und im Fall II. 17 der Urteilsgründe auf denjenigen der schweren räuberischen Erpressung beschränkt. Die teilweise Beschränkung der Verfolgung hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

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2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs, der Anrechnungs- sowie der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5

3. Die dargestellte Beschränkung der Strafverfolgung in den Fällen II. 3 und II. 17 der Urteilsgründe lässt die festgesetzte Einheitsjugendstrafe unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass sich die der Verfolgungsbeschränkung unterfallenden Qualifikationstatbestände in diesen beiden Fällen auf die Entscheidung des Landgerichts zur Verhängung der Jugendstrafe (§ 105 Abs. 1, § 17 Abs. 2 JGG) wie auch auf deren konkrete Bemessung (§ 105 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG) ausgewirkt haben. Soweit das Landgericht die Anwendung von Jugendstrafe auf die Schwere der Schuld gestützt hat, hat es diese rechtsfehlerfrei vorrangig anhand der inneren Tatseite, nämlich der in den Taten zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit gegenüber den physischen und psychischen Tatfolgen für die Geschädigten bestimmt. Bei der Zumessung der Jugendstrafe hat sie das Gewicht des Tatunrechts, wie es nach dem allgemeinen Strafrecht zu bestimmen wäre, umfassend in den Blick genommen und anschließend den Erziehungsgedanken in der gebotenen Weise gegen die Folgen der Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abgewogen und die zugemessene Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten für unbedingt erforderlich, aber auch für ausreichend angesehen, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch auf ihn einzuwirken.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG.

Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl isturlaubsabwesend und an derUnterschrift gehindert. Meyberg Appl Grube Schmidt

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RiBGH Prof. Dr. Krehl ist urlaubsabwesend und an der Unterschrift gehindert.ApplSchmidt