Strafzumessung: Strafrahmenverschiebung bei Aufklärungshilfe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte gegen ein Urteil wegen gewerbs‑ und bandenmäßigen Betrugs. Der BGH hob Strafausspruch und Vorwegvollzug auf, weil das Landgericht die mögliche Strafrahmenverschiebung wegen Aufklärungshilfe (§ 46b Abs.1 StGB) nicht geprüft hatte. Die Feststellungen bleiben gemäß § 353 Abs.2 StPO bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Zudem ergänzte der Senat die Einziehungsentscheidung um gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 125.055 Euro.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch und Vorwegvollzug aufgehoben, Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Einziehungsentscheidung um gesamtschuldnerische Haftung ergänzt; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei tatsächlicher Aufklärungshilfe hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob eine nach § 46b Abs.1 Satz1 Nr.1 StGB in Betracht kommende Strafrahmenverschiebung geboten ist, bereits bei der Bestimmung der Strafrahmen der Einzelstrafen.
Unterlässt das Tatgericht die Erörterung einer in Betracht kommenden Strafrahmenverschiebung wegen Aufklärungshilfe, liegt ein Wertungsfehler vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen kann.
Ein Wertungsfehler berührt die festgestellten Tatsachen nicht; gemäß § 353 Abs.2 StPO bleiben die Feststellungen bestehen und können ergänzend herangezogen werden, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Die Einziehungsentscheidung kann dahingehend ergänzt werden, dass der Verurteilte gesamtschuldnerisch für den an Mittäter weitergeleiteten Teil der Taterträge haftet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 16. März 2022, Az: 115 KLs 42/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 2022
a) aufgehoben
aa) im gesamten Strafausspruch sowie
bb) hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs,
b) hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 125.055 Euro gesamtschuldnerisch haftet.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zehn Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe angeordnet und 156.318,75 Euro als Wertersatz von Taterträgen eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie der Anordnung des Vorwegvollzugs. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.
a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte „gegenüber der Kriminalpolizei vor und während der Hauptverhandlung umfassende Angaben zu den Hinterleuten der Taten sowie zu dem Juwelier, an den er die erlangten Wertsachen veräußert hatte“, machte. In der Strafzumessung ist ausgeführt, dass der Angeklagte „die festgestellten Taten frühzeitig und voll umfänglich eingeräumt“ und „an einer Zuordnung der von ihm begangenen Taten zu bestimmten Hinterleuten mitgewirkt und mitgeteilt [habe], an welchen Juwelier er die erlangten Wertsachen veräußert hat.“ Danach hätte das Landgericht bereits bei der Bestimmung der Strafrahmen zu den Einzelstrafen erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe des Angeklagten ein im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 Nr. 1n) StPO bzw. § 100a Abs. 2 Nr. 1l) StPO ermöglichte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 – 2 StR 144/21, juris Rn. 3; vom 9. Juni 2020 – 2 StR 81/20, juris Rn. 4; jew. mwN).
b) Der Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Strafzumessung sämtlicher Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Der Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe bedingt die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs.
c) Die Feststellungen haben Bestand, weil es sich bei dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler um einen Wertungsfehler handelt und die Feststellungen hiervon nicht berührt sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
2. Die Einziehungsentscheidung war aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen um die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hinsichtlich des von ihm an seine Mittäter weitergeleiteten Beuteanteils in Höhe von 125.055 Euro zu ergänzen.
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