Kostentragung der notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt wird als unbegründet verworfen. Das BGH stellt fest, dass die Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Auflage der Auslagen gegenüber dem Verurteilten ist nach §§ 473, 472 StPO gerechtfertigt; ein Unbilligkeitsgrund ist nicht ersichtlich.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten und notwendige Auslagen der Nebenkläger dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Derjenige, dessen Revision erfolglos bleibt, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Notwendige Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren können dem Verurteilten auferlegt werden, wenn die Verurteilung eine Tat betrifft, die den Nebenklägern gegenüber begangen wurde (§ 472 Abs. 1 StPO).
Für die Auferlegung notwendiger Auslagen genügt, dass die Tat und ihre Folgen für den Nebenkläger festgestellt und bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden; es kommt nicht darauf an, dass die Tatwahrnehmung im Tenor ausdrücklich genannt ist.
Die Auferlegung notwendiger Auslagen ist unzulässig, wenn besondere Gründe der Unbilligkeit im Einzelfall vorliegen (§ 472 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 22. Februar 2021, Az: 5/21 Ks 9/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Angeklagten waren auch die dem Nebenkläger H. erwachsenen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt und er wegen einer Tat verurteilt ist, die auch diesen Nebenkläger betrifft (§ 473 Abs. 1, § 472 Abs. 1 StPO). Die mitangeklagte vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers H. , hinsichtlich der er sich vor Beginn der Hauptverhandlung wirksam dem Verfahren angeschlossen hat, ist ebenso ausdrücklich festgestellt wie die psychischen Folgen der Tat. Seine Betroffenheit von der Tat und die beide Nebenkläger belastenden Tatfolgen hat die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung berücksichtigt. Angesichts dessen kommt es nach dem aus dem Wortlaut folgenden Anwendungsbereich von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht darauf an, dass die vorsätzliche Körperverletzung zu seinem Nachteil, die mit dem versuchten Mord und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der weiteren Nebenklägerin tateinheitlich verwoben ist, keinen Eingang in den tenorierten Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung gefunden hat (vgl. SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472 Rn. 12; MüKo-StPO/Maier, § 472 Rn. 17). Anhaltspunkte, die eine Auferlegung der notwendigen Auslagen unbillig erscheinen ließen, sind nicht erkennbar (§ 472 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt