Themis
Anmelden
BGH·2 StR 359/22·07.12.2022

Revision: Aufhebung der Einziehung von 1 g Kokain nach Verfahrenseinstellung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Köln; der BGH gab der Revision insoweit statt, als die Einziehung von 1 g Kokain aufgehoben wurde. Das Verfahren gegen diese Tat war gemäß § 154 StPO eingestellt, sodass die Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens war. Eine Einziehung erfordert in einem solchen Fall ein eigenständiges Einziehungsverfahren und den Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs.1 S.1 StPO. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung von 1 g Kokain stattgegeben; die übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird das Verfahren hinsichtlich einer Tat gemäß § 154 StPO eingestellt, kann das Gericht im Urteil keine Einziehung von Gegenständen oder Werten anordnen, da die Tat nicht mehr Verfahrensgegenstand ist.

2

Die Anordnung der Einziehung nach den einschlägigen Vorschriften setzt, soweit die Tat nicht mehr anhängig ist, ein selbstständiges Einziehungsverfahren voraus.

3

Für ein selbstständiges Einziehungsverfahren ist ein Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 S. 1 StPO erforderlich; fehlt ein solcher Antrag, besteht das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit.

4

Eine nachträglich nicht gedeckte Einziehungsanordnung ist vom Revisionsgericht aufzuheben, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (Anhängigkeits- bzw. Antragsvoraussetzungen) nicht vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 StPO§ 435 Abs. 1 S. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 1. Juni 2022, Az: 323 KLs 5/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2022 dahin geändert, dass die Einziehung von 1 g Kokain aufgehoben wird; die Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr, von Handeltreiben mit und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ferner wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben und Beihilfe zum Handeltreiben und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Einziehung des Wertes von Teilbeträgen in Höhe von 58.500 Euro angeordnet sowie die Einziehung von 1 g Kokain. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch sowie die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft.

2

Nur die Einziehung von 1 g Kokain hat zu entfallen. Insoweit wurde das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt. Mit dieser Einstellung war die zu Grunde liegende Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens. Eine Einziehungsanordnung entfällt in einem solchen Fall. Sie ist dann in einem selbständigen Einziehungsverfahren möglich und setzt einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO voraus. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Antrag, steht einer dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95, 96).

FrankeEschelbachSchmidt
ApplZeng