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BGH·2 StR 358/25·12.08.2025

Revision des Nebenklägers wegen Qualifikationsalternative als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklägerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein und verlangte zusätzlich die Verurteilung aus der Qualifikationsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der BGH verwarf die Revisionen als unzulässig, weil kein zulässiges Angriffsziel im Sinne des § 400 Abs. 1 StPO dargetan wurde. Eine bloße Bezugnahme auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts genügt dafür nicht; der Senat folgt seiner bisherigen Rechtsprechung.

Ausgang: Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des LG Bonn als unzulässig verworfen; kein zulässiges Angriffsziel nach § 400 Abs. 1 StPO benannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn der Nebenkläger kein zulässiges Angriffsziel substantiiert bezeichnet.

2

Die bloße Bezugnahme auf eine Zuschrift des Generalbundesanwalts ersetzt keine eigene substantielle Auseinandersetzung des Nebenklägers mit der angegriffenen Entscheidung.

3

Eine Qualifikationsalternative kann nur dann Gegenstand eines zulässigen Angriffs sein, wenn aus der Entscheidung oder den Entscheidungsgründen hervorgeht, dass diese Alternative für die Verurteilung entscheidend ist und der Angreifer hierzu konkrete Einwendungen vorträgt.

4

Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nebenklägerrevisionen fest und weicht mangels überzeugender Gründe nicht hiervon ab.

Relevante Normen
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 400 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 10. Dezember 2024, Az: 28 KLs 6/24

Tenor

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Dezember 2024 werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt:

Der Nebenkläger macht mit der erstrebten Verurteilung aus der Qualifikationsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB neben derjenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts mitgeteilten Gründen kein zulässiges Angriffsziel im Sinne des § 400 Abs. 1 StPO geltend. Der Beschluss des OLG Jena vom 15. Juli 2014 (1 Ws 268/14, NStZ 2016, 63 f.) gibt dem Senat keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 – 1 StR 634/10, und vom 23. August 2011 – 1 StR 153/11, Rn. 52 mwN).

Zeng Meyberg Schmidt

Zimmermann Herold