Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Anwendung von §243 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel ein. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Landgericht den besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 Abs.1 S.2 Nr.3) auf den Angeklagten anwandte, obwohl dieser an der Beute nicht beteiligt und nicht gewerbsmäßig handelte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen. Es ist auch über die Anrechnung geleisteter gemeinnütziger Arbeit und die Bewährungsprüfung neu zu entscheiden.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs stattgegeben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs.1 Satz 2 Nr.3 StGB setzt voraus, dass der Täter die persönlichen Merkmale des Regelbeispiels selbst verwirklicht.
Bei Teilnahme (Beihilfe), soweit der Beteiligte an der Beute nicht beteiligt ist und nicht gewerbsmäßig handelt, ist der besonders schwere Fall des § 243 Abs.1 S.2 Nr.3 StGB nicht auf diese Person anzuwenden (vgl. § 28 Abs.2 StGB).
Bei der Bemessung der Strafe eines Teilnehmers ist auf den nach § 27 Abs.2 i.V.m. § 49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrahmen des Grunddelikts (hier § 242 StGB) abzustellen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels fehlen.
Rechtsfehlerhafte Einzelstrafen entziehen dem Gesamtstrafenausspruch die tragende Grundlage; der Rechtsfolgenausspruch ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Feststellungen der Tat und der Persönlichkeit können trotz Fehlern im Strafzumessungsrecht gemäß § 353 Abs.2 StPO erhalten bleiben, wenn sie für die erneute Entscheidung verwertbar sind; die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine vollständige und nachvollziehbare Darstellung früherer Verurteilungen und ihrer Bedeutung für die Prognose.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 26. April 2023, Az: 3660 Js 41058/20 - 3 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. April 2023, soweit es den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen unter Einbeziehung zweier Strafen aus anderen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken; hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Strafkammer hat der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen jeweils den nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte, der an der Diebesbeute nicht beteiligt wurde, selbst nicht gewerbsmäßig gehandelt und damit das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB nicht in eigener Person verwirklicht hat. Damit aber scheidet gemäß § 28 Abs. 2 StGB die Annahme eines auf § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gestützten besonders schweren Falles aus.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Anwendung des nach § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 242 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) auf mildere Strafen erkannt hätte. Die Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
2. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage und bedingt auch, dass über die Anrechnung der vom Angeklagten zur Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 1. November 2021 geleisteten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit neu zu befinden ist.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung sorgfältiger als bisher geschehen vorzunehmen ist. Zwar lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnehmen, dass der Angeklagte in den Jahren 2012/2013 Jugendstrafe verbüßt hat; deren Anlass bleibt allerdings angesichts des Umstands, dass die Vorverurteilungen nur teilweise mitgeteilt werden, offen. Aus diesem Grund ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte seit 2017 „rund jedes Jahr“ eine Straftat begangen haben soll. Schließlich fehlt damit auch die Grundlage für die Annahme des Landgerichts, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.
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