Revision: Einziehung von zwei Wurfsternen aufgehoben, übrige Entscheidungen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Köln, das ihn freisprach, seine Unterbringung anordnete und die Einziehung mehrerer Gegenstände anordnete. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Einziehung von zwei Wurfsternen wurde aufgehoben, weil das Verfahren hierzu nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt war. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung von zwei Wurfsternen stattgegeben; sonstige Rügen verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung eines Gegenstandes im subjektiven Verfahren setzt voraus, dass der Gegenstand Beziehungsgegenstand eines weiter verfolgten oder verurteilten Delikts bleibt; eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO schließt die Einziehung dieses Gegenstands aus.
Ein Gegenstand, der Beziehungsgegenstand der Anklage ist – insbesondere ein nach dem WaffG verbotenes Werkzeug – kann grundsätzlich Einziehungsgegenstand sein.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung anderweitig sichergestellter Gegenstände sind nur bei feststellbaren Rechtsfehlern zu beanstanden.
Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann nach § 473 Abs. 4 StPO die Kostentragung dem Beschwerdeführer insgesamt auferlegt werden, sofern dies nicht unbillig ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 30. Mai 2022, Az: 117 KLs 2/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2022 im Ausspruch über die Einziehung von zwei Wurfsternen (Asservatennummer 497/21) aufgehoben; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat hinsichtlich der Maßregelanordnung und der Entscheidung, den sichergestellten Dolch einzuziehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Einziehung der sichergestellten zwei Wurfsterne hat hingegen keinen Bestand. Diese unterlag zwar zunächst als Beziehungsgegenstand des von der Anklage umfassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) der Einziehung (vgl. MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 54 WaffG Rn. 2). Dieser Rechtsfolge steht hier im subjektiven Verfahren allerdings entgegen, dass die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 31/19, juris Rn. 9 mwN). Die Einziehung der Wurfsterne hatte deshalb zu entfallen.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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