Themis
Anmelden
BGH·2 StR 356/23·11.01.2024

Revision wegen Fristversäumnis aufgehoben, in der Sache jedoch als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung; seine Revision war vom Landgericht wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden. Das Revisionsgericht setzte die Verwerfung auf und gewährte Wiedereinsetzung, da der Wiedereinsetzungsantrag nach § 300 StPO als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen war und die Revisionsbegründung fristgerecht erfolgte. In der materiellen Überprüfung ergab sich jedoch kein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, sodass die Revision als unbegründet verworfen wurde. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten.

Ausgang: Die zunächst aufgehobene Verwerfung der Revision wird aufgehoben; die Revision selbst wird in der Sache als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unter Berufung auf § 300 StPO gestellter Wiedereinsetzungsantrag kann als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen sein.

2

Ist nach ordnungsgemäßer Zustellung die Revisionsbegründung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erfolgt, ist eine vorherige Verwerfung der Revision wegen Fristversäumnisses aufzuheben.

3

Das Revisionsgericht führt bei zulässiger Revision eine umfassende rechtliche Überprüfung des Urteils durch; die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sich dabei kein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

4

Die Kostenentscheidung kann den Beschuldigten zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels sowie der insoweit durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und der notwendigen Auslagen des Adhäsions- und Nebenklägers verpflichten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 300 StPO§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 3. März 2023, Az: 105 Ks 4/22

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. Juli 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der nach § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist zulässig und begründet.

3

Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Juli 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte hat sein Rechtsmittel nach erstmals ordnungsgemäßer Urteilszustellung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet.

4

2. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

MengesZengLutz
EschelbachSchmidt