Revision verworfen – Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs, Körperverletzung und Bildaufnahmen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Die Verwerfung stützt sich auf die zutreffenden Ausführungen der Zuschrift des Generalbundesanwalts. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs, Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen bestätigt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rügen darlegt, die Rechtsfehler behaupten, welche das Urteil in rechtserheblicher Weise beeinflussen.
Mehrere Straftatbestände können in Tateinheit verwirklicht sein, wenn einheitliche Tathandlungen in engem zeitlich-sachlichem Zusammenhang verschiedene, voneinander zu schützende Rechtsgüter verletzen.
Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (vgl. § 201a StGB) kann als eigenständiger Tatbestand neben körperverletzenden Handlungen verwirklicht werden.
Trägt die Zuschrift des Generalbundesanwalts die rechtliche Würdigung zutreffend, kann das Revisionsgericht sich darauf stützen; bei vollständiger Verwerfung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 18. Februar 2022, Az: 5/27 KLs 9/21
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2022 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt