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BGH·2 StR 350/18·09.10.2018

Bestimmung des Einziehungsbetrages bei einem Betrug

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Betrug)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen mehrerer Betrugsfälle und die Anordnung der Einziehung von Wertersatz. Zentral war, ob als Bemessungsgrundlage allein der gezahlte Kaufpreis oder der um den tatsächlichen Wert der übereigneten Sache verminderte Schaden gilt. Der BGH verwirft die Revision insgesamt als unbegründet, ändert jedoch die Einziehungsentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO und reduziert die festgestellten Einziehungsbeträge. Der Senat führt aus, dass die Gegenleistung eines nicht angefochtenen Austauschvertrags anzurechnen ist, sodass der Einziehungsbetrag dem tatsächlichen Betrugsschaden entspricht.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehungsentscheidung nach § 354 Abs.1 StPO insoweit modifiziert (Anpassung der Wertersatzbeträge).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Einziehung von Wertersatz ist nicht allein der gezahlte Kaufpreis, sondern der tatsächliche Vermögensschaden maßgeblich; der Wert der dem Täter übereigneten Sache ist in Abzug zu bringen, wenn der Geschädigte den Austauschvertrag nicht angefochten hat.

2

Die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen, aber nicht angefochtenen Austauschvertrags ist bei der Bemessung des Einziehungsbetrags anzurechnen; der Einziehungsbetrag kann dem dadurch ermittelten Betrugsschaden entsprechen.

3

Das Revisionsgericht kann die Einziehungsentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO auf der Grundlage festgestellter Tatsachen selbst abändern.

4

Eine geringfügige Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Ermäßigung der Rechtsmittelgebühr oder die Überwälzung von Teilen der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 S. 1 StPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 73d StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 357 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 2. Mai 2018, Az: 500 Js 19638/15 - 3 KLs

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten S. allein auf Einziehung von Wertersatz in Höhe von 18.130 Euro sowie weiteren 9.700 Euro als Gesamtschuldner erkannt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil vom 11. Mai 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und festgestellt, dass sechs Wochen dieser Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten. Außerdem hat es die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 20.000 Euro gegen den Angeklagten allein sowie weiteren 13.000 Euro als Gesamtschuldner neben einem Nichtrevidenten angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat den Schaden durch die betrügerischen Teppichverkäufe danach bemessen, welche Geldbeträge der Angeklagte vereinnahmte und welcher Wert der ihm übereigneten Teppiche in Abzug zu bringen ist. Der Einziehung von Wertersatz hat es nur den jeweils gezahlten Kaufpreis zu Grunde gelegt; das erweist sich als rechtsfehlerhaft.

3

Die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen Austauschvertrages, der zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist und der - wie hier - vom Geschädigten nicht angefochten wurde, ist bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages abzusetzen. Daher ist der tatsächliche Wert eines minderwertigen Teppichs, den der Täter betrügerisch als hochwertige Ware verkauft hat, vom gezahlten Kaufpreis abzuziehen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 68). Der Einziehungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Betrugsschaden (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 510), den das Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmt hat. Der Senat kann auf dieser Tatsachengrundlage die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern.

4

Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gebietet es nicht, die Gebühr zu ermäßigen oder einen Teil der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

5

Ein Grund zur Revisionserstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Angeklagten R. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, besteht nicht.

SchäferZengSchmidt
EschelbachBartel