Brandstiftung: Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter besonders schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Aachen, das ihn u.a. wegen versuchten Mordes sowie mehrerer Brandstiftungsdelikte verurteilte. Zentral war das Verhältnis zwischen verschiedenen Brandstiftungsdelikten (§§ 306a, 306b, 306c StGB). Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück und bestätigte die Verurteilungen. Er stellte fest, dass §306c und §306a tateinheitlich sein können, §306b jedoch hinter §306c als Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, weil §306c den Unrechtsgehalt erschöpfend erfasst.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet abgewiesen; Verurteilungen und Feststellungen zum Konkurrenzverhältnis bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c i.V.m. § 22 StGB) und der (vollendeten) schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) können im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen, wenn dieselben tatsächlichen Vorgänge beiden Tatbeständen zugrunde liegen.
Die versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) tritt hinter die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, soweit der Unrechtsgehalt der Handlung bereits umfassend von § 306c erfasst wird.
Für die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Gesetzeskonkurrenz ist auf den jeweiligen Unrechtsgehalt der einschlägigen Tatbestände abzustellen; überlappt ein Tatbestand den Unrechtsgehalt des anderen vollständig, ist Gesetzeskonkurrenz anzunehmen.
Die Grundsätze der Tateinheit und der Gesetzeskonkurrenz gelten auch im Versuchsstadium; maßgeblich ist, ob der versuchte Tatbestand den Unrechtsgehalt der anderen Versuchstat bereits vollständig erfasst.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 11. Mai 2017, Az: 52 Ks 24/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22 StGB) und der (vollendeten) schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, JR 2005, 127 mit Anm. Wolff).
Demgegenüber tritt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - die versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) zurück, weil der Unrechtsgehalt der Handlung insoweit schon erschöpfend vom Straftatbestand des § 306c StGB erfasst ist (zum Verhältnis von § 306b StGB und § 306c StGB vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. § 306c Rn. 7).
Appl Bartel Wimmer Grube Schmidt