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BGH·2 StR 347/23·07.11.2023

Revision teilweise erfolgreich: Einziehung aufgehoben und zurückverwiesen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Köln, das ihn wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilte und die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz anordnete. Der BGH hob den Einziehungs­ausspruch auf, da keine hinreichenden Feststellungen zur tatsächlichen Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute vorlagen, und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Der Schuld- und Strafausspruch blieb hingegen unbeanstandet; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehungs­ausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz setzt voraus, dass der Täter tatsächliche Verfügungsgewalt über das Erlangte erlangt hat; dies bedarf entsprechender, im Urteil getroffener Feststellungen.

2

Fehlen erforderliche Feststellungen zur tatsächlichen Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute, ist die Einziehungsentscheidung rechtsfehlerhaft und kann keiner Bestand haben.

3

Ist nicht ausgeschlossen, dass das Tatgericht ergänzende Feststellungen treffen kann, ist die Angelegenheit insoweit zur neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Unbeeinträchtigte Feststellungen des Urteils bleiben bestehen; sie können von der Nachprüfung oder neuen Entscheidung durch ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 27. März 2023, Az: 101 KLs 4/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 2023 im Einziehungsausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die gesamtschuldnerische Einziehung „von Wertersatz für das durch die Tat Erlangte in Höhe von 156.250 Euro“ angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben. Zwar belegen die Urteilsgründe, dass der Angeklagte einen Teil der Tatbeute erlangt hat, sie belegen aber nicht, dass er – was Voraussetzung der getroffenen Einziehungsentscheidung wäre – an der gesamten Tatbeute (Schmuck und Bargeld im Wert von 157.000 €) tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte. Da nicht ausgeschlossen ist, dass dahingehende Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Die getroffenen Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand; sie können um neue, nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.

KrehlMeybergLutz
EschelbachSchmidt