Revision gegen LG-Urteil wegen Sexualstraftaten verworfen; Verfahrensrügen unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt ein; das BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führt der Senat aus, dass bestimmte Tatsachen aus dem ersten Rechtsgang bindend seien, die Inbegriffsrüge dem Rekonstruktionsverbot unterliege und die Beweiswürdigung (u. a. Videobefund) tragfähig sei. Ergänzende Begründungen für die Einzelstrafen waren hier nicht erforderlich; die Gesamtfreiheitsstrafe wurde um sechs Monate gemindert.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die gerügte Tatsache bereits durch die Feststellungen des ersten Rechtsgangs bindend festgestellt ist.
Das Tatgericht kann dem Sachverständigen die für sein Gutachten maßgeblichen Anknüpfungstatsachen vorgeben; die teilweise Nichtanwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung begründet nicht ohne Weiteres eine unzureichende Aufklärung.
Eine Inbegriffsrüge, die auf eine Rekonstruktion des Verhandlungsinhalts abzielt, ist unzulässig wegen des Rekonstruktionsverbots.
Sind bestimmte Feststellungen des ersten Rechtsgangs bindend und die Beweisaufnahme zuvor vollständig durchgeführt worden, bedarf es nicht zwingend einer ergänzenden Begründung für identische Einzelstrafen im Folgeprozess.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die rechtliche und tatsächliche Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten erheblichen Rechtsfehler ergibt; der unterlegene Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 4. Dezember 2024, Az: 5/8 KLs 4/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge „bezüglich der fehlerhaft festgestellten Verbüßung von einer Woche Jugendarrest durch den Angeklagten“ ist bereits deshalb unbegründet, weil diese Tatsache durch das Urteil im ersten Rechtsgang bindend festgestellt war (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. November 1959 – 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 38, und vom 14. Januar 1982 – 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 344; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 1 StR 133/03, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 42).
Die Rüge einer unzureichenden Aufklärung „wegen fehlender Unterrichtung des an der Hauptverhandlung teilweise nicht anwesenden Sachverständigen“ übersieht, dass es dem Tatgericht – wie hier geschehen – obliegt, dem Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen seines Gutachtens vorzugeben, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Sachverständige bei Kenntnis des weiteren Gangs der Hauptverhandlung dessen Feststellung geteilt hätte, „wonach es seit 2011 keine Verbindung mehr des Angeklagten zu einer Frau oder auch nur einen Geschlechtsverkehr gegeben hätte“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. März 1985 – 3 StR 8/85, NStZ 1985, 421).
Die Inbegriffsrüge „wegen Nichtberücksichtigung von erhobenen Beweismitteln, insbesondere der schriftlich verlesenen Einlassung des Angeklagten sowie seines ebenfalls schriftlich verlesenen und dem Gericht übergebenen Letzen Wortes“ ist bereits unzulässig; ihr steht das Rekonstruktionsverbot entgegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 2 StR 93/25, Rn. 5).
Soweit der Angeklagte in einer von ihm verfassten Gegenerklärung rügt (vgl. zur Zulässigkeit BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23, Rn. 11), die Strafkammer habe im Hinblick auf von ihm als einvernehmlich bewertete Sexualkontakte zu Unrecht neben den Geschädigten P. und D. auf den Geschädigten S. abgestellt, ist von der Strafkammer offensichtlich – wie sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt − nicht der Geschädigte S., sondern der Geschädigte Sc. gemeint. Der Hinweis des Angeklagten, die Ausführungen der Strafkammer zum Nachweis seines analen Eindringens bei dem Geschädigten S. seien an einer Stelle zirkulär, trifft zwar dem Grunde nach zu. Darauf beruht indes nichts, da die Strafkammer diesen Vorgang auf dem Tatvideo zweifelsfrei erkannt und sich zudem aufgrund weiterer Beweisanzeichen davon überzeugt hat, dass der Angeklagte mit seinem Finger Ejakulat aus dem After des Kindes hervorholte und in die Kamera präsentierte.
Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es hier noch keiner ergänzenden Begründung, warum die Strafkammer im zweiten Rechtsgang in den Fällen 63 und 65 bis 69 der Urteilsgründe des ersten Rechtsgangs dieselben Einzelstrafen wie im ersten Rechtsgang zugemessen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 3 StR 445/22, NStZ 2024, 154 Rn. 4). Angesichts der teilweise bindenden Feststellungen zum sonstigen Geschehen und der auch zu den Taten 63 bis 69 der Urteilsgründe bereits einmal vollständig durchgeführten Beweisaufnahme zu den videografierten Taten kam der im Laufe der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten, seinen angesichts der von ihm erstellten Pro- und Kontra-Liste erkennbar taktisch geprägten Versuchen, einen Ausgleich mit den Opfern zu erreichen, und dem weiteren Zeitablauf von 20 Monaten angesichts des gravierenden Tatunrechts noch kein derartiges Gewicht zu, dass die Taten in einem wesentlich milderen Licht erschienen wären. Im Übrigen hat die Strafkammer die Gesamtfreiheitsstrafe um sechs Monate reduziert.
Menges Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermannbefindet sich auf einerDienstreise und ist deshalbgehindert zu signieren. Menges Herold