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BGH·2 StR 346/22·02.03.2023

Revision zu Katalysatordiebstählen: Einheitliche Tatbewertung und Aufhebung von Einzelstrafen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtDiebstahlTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte M. revidierte seine Verurteilung wegen mehrerer Katalysatordiebstähle. Der BGH wertet räumlich-zeitlich eng zusammenhängende, auf einem gemeinsamen Entschluss beruhende Tathandlungen als natürliche Handlungseinheit und ändert die Schuldsprüche entsprechend auch zugunsten nicht revidierender Mitangeklagter. Einzelstrafen und Gesamtstrafe für betroffene Fälle werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; insoweit hat die Revision Erfolg, im Übrigen bleibt sie verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldsprüche mehrerer Fälle zu einheitlichen Taten geändert, betroffene Einzel- und Gesamtstrafen aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere Diebstahlshandlungen, die in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen und auf einem gemeinsamen Entschluss beruhen, können eine natürliche Handlungseinheit bilden und sind als einheitlich zu werten.

2

Der Revisionsgerichtshof kann gemäß § 357 StPO Schuldsprüche auch hinsichtlich nicht revidierender Mitangeklagter abändern, wenn diese in gleicher Weise von dem Rechtsfehler betroffen sind; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, sofern eine wirksamere Verteidigung nicht möglich war.

3

Trifft ein rechtlicher Fehler die Konkurrenzbeurteilung mehrfacher Taten, sind die hiervon erfassten Einzelstrafen und die darauf beruhenden Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung an das Tatgericht zurückzuverweisen; prozessuale Feststellungen, die nicht betroffen sind, bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen.

4

Bei Zurückverweisung kann das Tatgericht wegen nunmehr einheitlich zu ahndender Taten höhere Einzelstrafen festsetzen, soweit nach dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschritten wird.

Relevante Normen
§ 357 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 358 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 17. Januar 2022, Az: 5/12 KLs 10/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2022 – auch soweit es die Mitangeklagten Ma. und K. betrifft –

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls in neun Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in einem Fall sowohl beim Versuch des schweren Bandendiebstahls als auch der Sachbeschädigung und in einem Fall beim Versuch des schweren Bandendiebstahls geblieben ist,

bb) der Angeklagte Ma. des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch des schweren Bandendiebstahls geblieben ist, und der Verabredung zu einem Raub,

cc) der Angeklagte K. des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in acht Fällen, wobei es in einem Fall sowohl beim Versuch des schweren Bandendiebstahls als auch der Sachbeschädigung und in einem Fall beim Versuch des schweren Bandendiebstahls geblieben ist, und der Verabredung zu einem Raub

schuldig sind;

b) aufgehoben,

aa) betreffend die Angeklagten M. und K. jeweils im Ausspruch über

(1) die Einzelstrafen in den Fällen 7 bis 11 der Urteilsgründe sowie

(2) die Gesamtstrafe;

bb) betreffend den Angeklagten Ma. im Ausspruch über

(1) die Einzelstrafen in den Fällen 10 und 11 der Urteilsgründe sowie

(2) die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 12 Fällen, wobei es in einem Fall sowohl beim Versuch des schweren Bandendiebstahls als auch der Sachbeschädigung und in einem Fall beim Versuch des schweren Bandendiebstahls geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat – unter Erstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und Ma. gemäß § 357 StPO – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung in den Fällen 7 bis 11 der Urteilsgründe als jeweils selbständige Taten des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4

Nach den Urteilsfeststellungen schnitten der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte K. am 6. März 2021 zwischen 1.06 Uhr und 1.36 Uhr von auf einem Werksgelände stehenden drei Fahrzeugen die Katalysatoren ab, um diese für sich zu behalten (Fälle 7 bis 9 der Urteilsgründe). Am 7. März 2021 gegen 16.28 Uhr schnitten der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und Ma. von zwei auf einer Straße in K. abgestellten Fahrzeugen die Katalysatoren ab, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen (Fälle 10 und 11 der Urteilsgründe).

5

Angesichts des unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der auf einem gemeinsamen Entschluss beruhenden Tathandlungen stellen sich die Fälle 7 bis 9 der Urteilsgründe sowie die Fälle 10 und 11 der Urteilsgründe als einheitlich zusammengefasstes Tun im Sinne natürlicher Handlungseinheit dar und sind daher rechtlich jeweils als ein schwerer Bandendiebstahl zu werten (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 264/20, Rn. 17 ff.; BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64).

6

Der Senat ändert die Schuldsprüche – gemäß § 357 StPO auch bezüglich der nicht revidierenden Mitangeklagten, die von dem Rechtsfehler in gleicher Weise wie der Beschwerdeführer betroffen sind – ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

7

2. Infolgedessen entfallen die in den Fällen 7 bis 11 jeweils festgesetzten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafen. Durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO wäre das neue Tatgericht nicht daran gehindert, wegen der nunmehr einheitlich zu ahndenden Straftaten höhere als die bislang verhängten Einzelfreiheitsstrafen auszusprechen, solange die bisherigen Gesamtfreiheitsstrafen nicht überschritten werden.

8

Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, da diese nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind. Sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.

FrankeKrehlGrube
ApplZeng