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BGH·2 StR 343/14·19.02.2015

Besonders schwere räuberische Erpressung: Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung eines minder schweren Falles; Würdigung der Gesamtumstände

StrafrechtStrafzumessungRäuberische ErpressungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wendete die Revision gegen das Urteil wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ein; der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war, dass das Landgericht bei der Prüfung eines minder schweren Falles und der Strafzumessung unzutreffende Maßstäbe anlegte und tatrelevante Umstände aus anderen Taten zu Lasten des Angeklagten verwertet haben könnte. Es besteht die Gefahr, dass bei zutreffender Würdigung ein minder schwerer Fall oder eine geringere Strafe zu ergehen hätte.

Ausgang: Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) ist nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich; es reicht, wenn in der Gesamtwürdigung die strafmildernden Umstände erheblich überwiegen.

2

Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat sich auf die konkret abgeurteilte Tat zu beziehen.

3

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die der abgeurteilten Tat und der persönlichen Situation des Verurteilten zugeordnet werden können; eine Verwertung von Umständen, die sich nur aus der Verurteilung anderer Mitangeklagter für weitere Taten ergeben, ist unzulässig.

4

Ist nicht auszuschließen, dass bei Anwendung des richtigen rechtlichen Maßstabs oder bei fehlerfreier Gewichtung der Umstände eine geringere Strafe verhängt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB§ 250 Abs 3 StGB§ 253 StGB§ 255 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 250 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 4. März 2014, Az: 100 Js 6470/13 - 10 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. März 2014, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Bei der Strafrahmenwahl hat die Strafkammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB in Betracht kommt; sie hat dies verneint, da es an Milderungsgründen von ganz außergewöhnlichem Umfang fehle und das Tatbild auch unter Berücksichtigung des Tatbeitrages des Angeklagten, seiner Persönlichkeit und der für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgründe bei einer Gesamtbetrachtung der nachfolgend dargestellten Strafzumessungserwägungen dem Regelfall einer besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entspreche.

4

Ungeachtet der nur eingeschränkten Revisibilität der Entscheidung über die Annahme bzw. Nichtannahme eines minder schweren Falles lassen die Formulierungen des Landgerichts besorgen, dieses habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Denn für die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich; ausreichend ist es, wenn im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - 2 StR 312/13). Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs zur Annahme eines minder schweren Falles gekommen wäre.

5

Hinzu kommt, dass die Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung Umstände zu Lasten des Angeklagten gewichtet hat, die es nicht, zumindest nicht in vollem Umfang hätte berücksichtigen dürfen. Das Landgericht hat der Strafbemessung insoweit offenbar einen "Textbaustein" zugrunde gelegt, der sich gleichlautend auch bei den drei anderen (nach Jugendstrafrecht verurteilten) Angeklagten findet, und diesen lediglich um einen Hinweis auf die strafrechtlichen Vorbelastungen, die teilweise Verbüßung von Jugendstrafe sowie den Umstand, dass der Angeklagte G. zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand, ergänzt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Erwägungen der Strafkammer, die in gleicher Weise zu Lasten bei allen Angeklagten herangezogen worden sind, beziehen sich hinsichtlich der drei Mitangeklagten auf zwei Taten der besonders schweren räuberischen Erpressung und belegen jeweils bezogen auf die einzelne Tat ihre kriminelle Energie. Der Angeklagte G. aber ist - auch wenn im Rahmen der Beweisaufnahme seine Beteiligung an der zweiten Tat festgestellt worden ist - lediglich wegen einer Tat angeklagt und verurteilt worden, so dass das Landgericht gehindert war, sämtliche Umstände so zu seinen Lasten zu verwerten, als sei er wegen beider Taten verurteilt worden. Im Übrigen hätte das Landgericht schon die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, allein auf die abgeurteilte Tat beziehen müssen; die Formulierungen der Strafkammer lassen insoweit besorgen, dass sie von vornherein eine (unzulässige) Gesamtwürdigung beider Taten vorgenommen hat.

6

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt und (gegebenenfalls auch bei Verneinung eines solchen) eine geringere Strafe verhängt hätte.

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